Glatteis, Schnee: Wer zu spät zum Job kommt, ist selber schuld

Vereiste Autoscheiben, glatte Straßen, Stau wegen langsamen Räumdiensten: Im Winter dauert die Fahrt zur Arbeit manchmal ziemlich lange. Muss der Arbeitgeber eigentlich das typische Winterchaos als Entschuldigung akzeptieren, was regelt das Arbeitsrecht?

Arbeitsleistung ist eine „Bringschuld“

Arbeitsleistung ist für Juristen eine „Bringschuld“. Das heißt, der Arbeitnehmer muss sie im Betrieb des Arbeitgebers erbringen (oder dort, wohin ihn der Arbeitgeber ausdrücklich geschickt hat). Den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, ist eine der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wenn etwas dazwischen kommt, ist das Sache des Arbeitnehmers – er trägt laut Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes das so genannte „Wegerisiko“.

„Absehbare Verkehrsbehinderungen im Winter etwa wegen Schneefall oder Glatteis muss der Arbeitnehmer daher bei seinen Fahrzeiten einplanen. Es kann erwartet werden, dass der Arbeitnehmer früher aufsteht oder sich andere Anreisemöglichkeiten sucht.

Verspätung: Abmahnung und Kündigung möglich

Kommt ein Mitarbeiter dennoch zu spät, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die verspätete Zeit kürzen (Bundesarbeitsgericht, u.a. 4 AZR 134/80 und 5 AZR 283/80). Der Arbeitgeber soll laut Urteil nicht mit etwas belastet werden, was er nicht beeinflussen kann.

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann, etwa bei festen Zeiten zum Beispiel im Verkauf. Ansonsten, etwa bei Jobs mit Gleitarbeitszeit, kann der Arbeitnehmer mit ein paar Extrastunden am Abend seinen Lohnanspruch in voller Höhe retten.

Unabhängig davon kann ein verspäteter Arbeitnehmer wegen seines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitvertrag abgemahnt werden – was im Wiederholungsfalle sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Der Arbeitgeber muss dafür nicht nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde. Es reichen die Verspätungen (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 147/00).

Tipp: In manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind für Arbeitnehmer günstigere Regelungen bei kurzfristigen Verspätungen etwa aus Wettergründen vorgesehen. Der Arbeitnehmer sollte danach erkundigen.

Autounfall auf dem Weg zu Arbeit ist gute Enschuldigung

Anders werden Verspätungen aus persönlichen Gründen beurteilt, sofern den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft. Dazu könnte z.B. ein Autounfall auf dem Weg zu Arbeit zählen oder eine Krankheit, wegen der noch vor Arbeitsbeginn ein Arzt aufgesucht werden musste. Bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen darf der Arbeitgeber weder den Lohn kürzen, noch eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen.

Einige Konflikte rund um Verspätungen ließen sich vermeiden, wenn die Arbeitnehmer einfach schnellstens den Arbeitgeber informieren würden: Wer auf der Autobahn festsitzt, sollte sein Handy nehmen und Bescheid sagen. Oft ist damit das Thema schon geklärt.

Zusammenfassung

  • Arbeitsleistung ist eine „Bringschuld“.
  • Kommt ein Mitarbeiter dennoch zu spät, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die verspätete Zeit kürzen.
  • Anders werden Verspätungen aus persönlichen Gründen beurteilt, sofern den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft.

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