Im Erbrecht gibt es den Pflichtteil als Mindestanspruch, auch gesetzlicher Erbteil genannt. Wurden eine Erbe also enterbt, geht er trotzdem nicht leer aus. Ehepartner, Lebenspartner und Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, die Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften erhalten keinen Pflichtteil.
Berechnung des Pflichtteils
Beim Pflichtteil geht es immer um Geld, also den Wert des Nachlasses, und nicht um einzelne Gegenstände. Wie schwierig es manchmal ist, diesen Wert zu bestimmen, zeigt ein Rechtsstreit über eine Lebensversicherung, den der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden musste. Die Karlsruher Richter bestimmten, dass der Wert einer Lebensversicherung unmittelbar vor dem Tod des Versicherungsnehmers – das ist in aller Regel der Rückkaufswert – bei der Pflichtteilberechnung zugrunde gelegt wird. Zuvor waren die Prämien als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Pflichtteilberechtigte profitieren heute von dem Urteil (Az.: IV ZR 230/08). Nicht immer ist genug Bares da, um Ihren Pflichtteil direkt auszuzahlen. Wer zur Erfüllung Ihrer Ansprüche beispielsweise das geerbte Haus verkaufen müsste, kann von Ihnen eine Stundung verlangen.
Verjährung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Das heißt, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter nach Ablauf dieser Frist keine Forderungen gegen die Erben mehr stellen können. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Todesfall eingetreten ist, aber nur dann, wenn Sie wissen, dass Ihr Verwandter gestorben ist und dass er Sie enterbt hat. Ohne eine solche Kenntnis verjähren Pflichtteilsansprüche in 30 Jahren.
Entzug des Pflichteils
In recht seltenen Fällen kommt es vor, dass pflichtteilsberechtigte Kinder erbunwürdig sind. Die Eltern können ihnen unter sehr engen Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen: So zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihnen oder seinen Geschwistern nach dem Leben trachtet (Beispiel: Der Sohn der Erblasserin tötet ihren langjährigen Lebensgefährten). Auch bei Verbrechen oder schweren Vergehen gegen diese Personen kann der Pflichtteil entzogen werden. Unter Umständen genügt auch bereits eine andere vorsätzliche Straftatmit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe, wenn der Pflichtteilanspruch des Kindes den Eltern dadurch nicht zumutbar wäre.
Im Erbrecht gibt es den Pflichtteil als Mindestanspruch, auch gesetzlicher Erbteil genannt. Wurden eine Erbe also enterbt, geht er trotzdem nicht leer aus. Ehepartner, Lebenspartner und Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, die Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften erhalten keinen Pflichtteil, erläutert die ARAG.
Berechnung des Pflichtteils
Beim Pflichtteil geht es immer um Geld, also den Wert des Nachlasses, und nicht um einzelne Gegenstände. Wie schwierig es manchmal ist, diesen Wert zu bestimmen, zeigt ein Rechtsstreit über eine Lebensversicherung, den der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden musste. Die Karlsruher Richter bestimmten, dass der Wert einer Lebensversicherung unmittelbar vor dem Tod des Versicherungsnehmers – das ist in aller Regel der Rückkaufswert – bei der Pflichtteilberechnung zugrunde gelegt wird.
Zuvor waren die Prämien als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Pflichtteilberechtigte profitieren heute von dem Urteil (Az.: IV ZR 230/08). Nicht immer ist genug Bares da, um Ihren Pflichtteil direkt auszuzahlen. Wer zur Erfüllung Ihrer Ansprüche beispielsweise das geerbte Haus verkaufen müsste, kann von Ihnen eine Stundung verlangen.
- Lesen Sie auch: Urteile rund um den Pflichtteil und Enterbung
Anspruch auf Pflichtteil kann verjähren
Der Pflichtteil bei Schenkung
Häufig verschenken Erblasser kurz vor ihrem Tod Vermögensteile beispielsweise an Pflegepersonen oder Menschen, die sie versorgen möchten – und um bewusst den Pflichtteil zu schmälern. Doch das Motto „Was weg ist, ist weg!“ geht nicht auf, denn Sie dürfen als Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zum Nachlass hinzugerechnet werden. Dabei gilt allerdings: Je länger die Schenkung her ist, desto weniger wird sie berücksichtigt. Eine Schenkung wird nur im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen, siehe Tabelle:
Zeitraum | % |
---|---|
1. Jahr vor Erbfall | 100 |
2. Jahr vor Erbfall | 90 |
3. Jahr vor Erbfall | 80 |
4. Jahr vor Erbfall | 70 |
5. Jahr vor Erbfall | 60 |
6. Jahr vor Erbfall | 50 |
7. Jahr vor Erbfall | 40 |
8. Jahr vor Erbfall | 30 |
9. Jahr vor Erbfall | 20 |
10. Jahr vor Erbfall | 10 |
11. Jahr vor Erbfall | 0 |
Erbunwürig: Wenn der Pflichteil entzogen wird
In recht seltenen Fällen kommt es vor, dass pflichtteilsberechtigte Kinder erbunwürdig sind. Die Eltern können ihnen unter sehr engen Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen: So zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihnen oder seinen Geschwistern nach dem Leben trachtet (Beispiel: Der Sohn der Erblasserin tötet ihren langjährigen Lebensgefährten). Auch bei Verbrechen oder schweren Vergehen gegen diese Personen kann der Pflichtteil entzogen werden. Unter Umständen genügt auch bereits eine andere vorsätzliche Straftatmit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe, wenn der Pflichtteilanspruch des Kindes den Eltern dadurch nicht zumutbar wäre.
Zusammenfassung
- Im Erbrecht gibt es den Pflichtteil als Mindestanspruch, auch gesetzlicher Erbteil genannt.
- Beim Pflichtteil geht es immer um Geld, also den Wert des Nachlasses, und nicht um einzelne Gegenstände.
- Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren.
Da meine Oma vor einigen Wochen gestorben ist, setze ich mich nun näher mit dem geltenden Erbrecht auseinander. Es ist gut zu wissen, dass es im Falle einer Enterbung immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil gibt, um zumindest einen Teil des Erbes zu erhalten. Ich wusste nicht, dass der Anspruch auf den Pflichtteil verjähren kann.