Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. Mancher Arbeitnehmer hat möglicherweise aber seinen Jahresurlaub noch nicht verplant – können die kostbaren Tage Resturlaub verloren gehen? Muss man einen Antrag stellen? Die Antworten: hier.
Grundsätzlich erlischt ein Urlaubsanspruch also bereits mit Ende des laufenden Kalenderjahres (Paragraf 7 Abs. 3 BUrlG). Der Gesetzgeber hat allerdings eine Verlängerungsmöglichkeit eingebaut, und zwar wenn “dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen”.
Bis wann Resturlaub möglich?
Dann ist eine Übertragung von Resturlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs möglich (Paragraf 7 Abs. 3 Satz 2, 3 BUrlG). Besondere Regelungen gelten aufgrund neuer Rechtsprechung außerdem bei Krankheit.
Verfall möglich: Anerkannte Verlängerungsgründe sind zum Beispiel hoher Arbeitsanfall. Dann verlängert sich der Anspruch auf Resturlaub automatisch, ohne dass das extra beantragt oder genehmigt werden muss. Die Schonfrist für den Resturlaub endet am 31. März.
Elternzeit und “Teilurlaub”:
Folgende Ausnahmen spielen in der Praxis eine Rolle:
- Wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Elternzeit handelt, besteht eine Übertragungsmöglichkeit.
- Wenn ein Arbeitnehmer seinen Job erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres begonnen hatte. Dann hatte er lediglich Anspruch auf “Teilurlaub“. Wurde dieser nicht vollständig verbraucht, so kann der Rest auf das gesamte Folgejahr übertragen werden.
Mitunter sind auch in Tarif- oder einzelnen Arbeitsverträgen spätere Termine vorgesehen. Darauf kann sich ein Arbeitnehmer immer berufen, sollte es eng werden.
Verfällt sonst der Resturlaub?
Ja, aber laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C 619/16 und C 684/16) dürfen Urlaubsansprüche am Jahresende nur noch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nachweislich darauf hingewiesen hat, dass nicht genutzte Urlaubstage am Jahresende verfallen.
Bei Kündigung ist Auszahlung möglich
Oft gewünscht, aber unzulässig: eine Auszahlung des Resturlaubes. Grund: Der Arbeitnehmer soll sich erholen. Deshalb hat der Gesetzgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Auszahlung zumindest bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Tagen generell verboten.
Eine Ausnahme gibt es aber auch dabei: Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Arbeitnehmer deshalb seinen restlichen Urlaub nicht mehr nehmen, so darf er ihn sich auszahlen lassen. Der Anspruch erlischt aber wiederum nach dem 31. März (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 664/93 und 9 AZR 8/92). Auch wenn der Arbeitgeber sofort freistellt, muss er den Resturlaub auszahlen, so das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil.
Sonderregeln bei Krankheit
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gilt mittlerweile: Zumindest der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage pro Jahr) verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes (also das Kalenderjahr oder bis zum Ablauf des ersten Quartals des neuen Jahres) krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis, ist der nicht genommene Urlaub zu vergüten. Das ist die Folge von zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes (Az: 9 AZR 983/07 und 9 AZR 183/09).
Das BAG übernahm damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Az: C 350/06). Jedoch darf die Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt werden (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10). In diesem Fall ging es um eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten gerechnet ab Ende des Urlaubsjahres. Das sei zulässig, so der EuGH.
Was geschieht mit Überstunden am Jahresende?
Überstunden verfallen in der Regel erst nach drei Jahren. Durch Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen kann der Anspruchszeitraum aber auf bis zu drei Monate verkürzt werden. Im Normalfall müssen Arbeitgeber Überstunden vergüten.
Urlaubsanspruch: Alle Ratgeber im Überblick
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