Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren nicht nur drei Jahre lang, sondern zehn Jahre rückwirkend erstattet werden müssen – bis 2004. Die Frist für die Verjährung beträgt 10 Jahre. Nach Schätzung der Stiftung Warentest können etwa 13 Milliarden Euro zurückgefordert werden.
In 2011 entschieden zunächst mehrere Oberlandesgerichte, dass der Abzug unzulässig war, wenn die Bearbeitungsgebühr standardmäßig per Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) den Kunden untergeschoben worden war. Nur individuell ausgehandelt sei die Bearbeitungsgebühr zulässig. Am 13. Mai 20114 bestätigte der Bundesgerichtshof diese Rechtssprechung in zwei Verftahren (Az: 11 ZR 170/13 und XI ZR 405/12).
Vor 2011 war Klage unzumutbar
Gegen die Rückforderungswelle der Kunden setzen Banken und Sparkassen in den vergangenen Monaten den vielfach Einwand der Verjährung. Das sind normalerweise drei Jahre ab dem Moment, in dem die Kreditgebühren bezahlt wurden. Aber auch dazu hatten sich bereits mehrere Gerichte inzwischen auf Seiten der Bankkunden geschlagen: Vor 2011 sei eine Klage gegen die Bank wegen der unklaren Rechtslage gar nicht zumutbar gewesen, entschieden z.B. Amtsgericht und Landgericht Stuttgart (Az: 13 S 87/13). Deshalb laufe die Verjährungsfrist frühestens ab 2011. Diese Rechtsauffassung hat sich nun beim Bundesgerichtshof durchgesetzt: Es seien derzeit „nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind“, meinte der BGH (XI ZR 348/13, XI ZR 17/14). Es greife die 10-jährige Verjährungsfrist.
Laut Bundesbank-Statistik vergaben die Banken und Sparkassen in Deutschland von 2005 bis 2013 Ratenkredite über insgesamt 1.261,4 Milliarden Euro. “Wenn nur bei der Hälfte der vergebenen Kredite eine Bearbeitungsgebühr von durchschnittlich zwei Prozent des Kreditbetrags zu zahlen war, stehen die Banken und Sparkassen bei ihren Kreditkunden mit fast 13 Milliarden Euro in der Kreide”, schreibt die Stiftung Warentest.