Kosten für eine Scheidung sind meist hoch, sind aber teilweise absetzbar. Wichtig ist vor allem die richtige Unterhaltsregelung, um mit der Steuererklärung später Steuern sparen zu können.
In der Regel betragen die Scheidungskosten mehrere Tausend Euro, die als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden können (EStG § 33). Berücksichtigt werden die Scheidungskosten zum Steuern sparen allerdings nur, wenn sie die “zumutbare Eigenbelastung” des Steuerpflichtigen übersteigen. Wie viel das ist, ergibt je nach Familienstand und Kinderzahl aus einem Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?
Was derzeit viele wundert: In den neuen Formularen der Steuererklärung für das Jahr 2013 werden Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht mehr genannt. Das liegt daran, dass private Rechtsstreitigkeiten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr steuerlich abgesetzt werden dürfen. Die Richtlinie, wonach reine Scheidungskosten anzuerkennen sind, hätten die Finanzämter aber weiterhin zu beachten, sagen Steuerexperten und raten dazu, unmittelbare Anwalts- und Gerichtskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung anzusetzen und notfalls zu klagen, um die Steuerersparnis durchzusetzen.
Schwerste Finanzlast eines Geschiedenen ist meist die Pflicht, an die oder den Ex Unterhalt zahlen zu müssen. Bis zu 13.805 Euro im Jahr können davon als Sonderausgaben abgesetzt werden (EStG § 10). Bei diesem sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger die Einnahmen allerdings als sonstige Einkünfte in der eigenen Steuererklärung angeben und unter Umständen versteuern.
Realsplitting per “Anlage U”
Dem Realsplitting als Steuerspar-Modell muss der Unterhaltsempfänger deshalb schriftlich zustimmen, und zwar in der sogenannten „Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung. Die Zustimmung lässt sich sogar einklagen. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige bereit sein, eventuelle Nachteile aus der Unterhaltsbesteuerung vollständig auszugleichen. Bei den Nachteilen ist nicht nur an eine höhere Steuer zu denken, sondern auch an eventuell wegfallende Vergünstigungen wie zum Beispiel Wohnungsbauprämien oder Wohngeld.
Ohne “Anlage U” des Unterhaltsempfängers lassen sich noch bis zu 8.354 Euro im Jahr als besondere außergewöhnliche Belastung absetzen (EStG § 33a). Andere Einkünfte des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern jedoch den absetzbaren Betrag. In keinem Fall absetzbar ist der Kindesunterhalt, wenn sich die steuerliche Entlastung schon aus dem Kindergeld ergibt, das grundsätzlich auf den Unterhalt angerechnet wird.