Advent, Advent: Wer zahlt, wenn die Wohnung brennt?

Wenn der Adventskranz oder der Weihnachtsbaum in Flammen aufgeht, ist der Schaden schnell groß. Die Hausratversicherung lehnt dann möglicherweise mit dem Vorwurf “grobe Fahrlässigkeit” eine Regulierung ab. Wie entscheiden die Gerichte? So viel vorweg: Spontan-Sex kann eine gute Entschuldigung sein.

Feuer zählt zu den versicherten Risiken bei einer Hausratversicherung, Folgeschäden etwa durch Löschwasser müssen ebenfalls ersetzt werden. Wird aber der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, „ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen” (Paragraph 81, Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Anders als vor 2009 kann das Versicherungsunternehmen bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr vollständig verweigern, sondern muss die Schwere des Verschuldens berücksichtigen.

Auch bei grob fahrlässigem Verhalten muss die Hausratversicherung manchmal zahlen

Selbst eindeutig grob fahrlässiges Verhalten kann jedoch durchaus entschuldbar sein, wie mehrere Gerichtsurteile auch vor schon vor der gesetzlichen Neuregelung zeigten. Die Hausratversicherung muss dann trotzdem zahlen. Einige Beispiele:

  • Spontan-Sex. Wahrlich heiß war das Erlebnis eines jungen Pärchen in Mönchengladbach. Er hatte den Frühstückstisch gedeckt, den Adventskranz angezündet und war dann ins Schlafzimmer gegangen, um seine Freundin zu wecken. Sie hatte etwas Anderes im Sinn und lockte ihn unter die Bettdecke. Während die beiden sich amüsierten, brannten die Kerzen runter und setzten das Wohnzimmer in Brand. Die Hausratversicherung lehnte eine Regulierung ab.Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied aber: “Ein Außerachtlassen eines Adventskranzes für die Dauer von bis zu einer halben Stunde stellt sich subjektiv bereits als grob fahrlässig dar”. Jedoch müsse “selbständig festgestellt werden, dass dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist”. Da der junge Mann auf Grund der „körperlichen Reize” seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden sei, könne ihm in diesem Fall kein Vorwurf gemacht werden (Az: 4 U 182/98).
  • Familien-Zoff. Weil ihr zehnjähriger Sohn einen Streit angezettelt hatte, vergaß eine entnervte Mutter, die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen. Ein Wohnungsbrand war die Folge, die Hausratversicherung machte grobe Fahrlässigkeit geltend. Das Oberlandesgericht Oldenburg schlug sich auf die Seite der Mutter: Es liege ein so genanntes Augenblicksversagen vor – der Schaden musste ersetzt werden (Az: 2 U 161/99).
  • Kinder-Gequengel: Ein kleines Mädchen hatte zu Weihnachten einen Puppenwagen bekommen und so lange gequengelt, bis die Mutter mit ihr nach draußen ging, um das Geschenk auszuprobieren. Währenddessen entfachten Kerzen des Weihnachtsgestecks einen Wohnungsbrand. Auch diesem Fall wurde die Hausratversicherung vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung verurteilt: Vermutlich habe Durchzug das Feuer entfacht, womit die Mutter nicht habe rechnen müssen (Az: 4 U 49/97).
  • Toiletten-Gang: Für 10 bis 15 Minuten ging eine Frau auf Toilette und ließ die Weihnachtskerze unbeaufsichtigt, die sie auf einem gefliesten Wohnzimmertisch aufgestellt und angezündet hatte. Doch die Weihnachtskerze fiel aus dem Ständer und löste einen Wohnungsbrand aus. Das Landgericht Hof sah keine grobe Fahrlässigkeit, denn die Frau habe “nicht jeden Rest an Überwachungsmöglichkeit aus der Hand gegeben”. Schließlich habe sie nur das Zimmer, nicht aber die Wohnung verlassen (Az: 13 O 471/99).

Aber jeder Fall ist anders. Gerichte haben auch zu Gunsten der Hausratversicherung entschieden und eine Regulierungspflicht abgelehnt. Das Landgericht Offenburg entschied zum Beispiel, dass es grob fahrlässig sei, Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum zu entzünden (Az: 2 O 197/02). Die Hausratversicherung war nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden zu übernehmen.

Wann die Gebäudeversicherung zahlen muss

Wird das Gebäude durch den Brand beschädigt, kommt die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers zunächst dafür auf. Sie zahlt für Brandschäden am Gebäude sogar dann, wenn Bewohner den Brand fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht haben, greift aber häufig auf den Brandverursacher als Ersatzpflichtigen zurück. Hat der Verursacher hingegen eine private Haftpflichtversicherung, ist er geschützt.

So lässt sich Zimmerbrand vermeiden

Klar ist: Vorsorge minimiert das Risiko. Brennende Kerzen, einzeln oder am Adventskranz oder Weihnachtsbaum, stellen immer ein Risiko dar. Daher müssen sie unbedingt ständig beaufsichtig werden. Im Ernstfall ist es zudem hilfreich, Löschmittel nicht erst organisieren zu müssen. Also stellt man am besten gleich einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher in Reichweite. Besondere Vorsicht ist übrigens geboten, wenn Kleinkinder im Raum sind. Ihr Spieltrieb kann schnell Ursache des Feuers sein.

Und: In jedem Fall sind Sicherheitskerzen aus dem Fachhandel die bessere Wahl. Vorteil: Ihre Dochte gehen nicht bis nach unten durch und die Kerzen so frühzeitig von ganz alleine aus. Lichterketten oder elektrische Kerzen bieten sich als Alternative an. Allerdings können auch diese durch technische Defekte oder Überhitzung einen Brand auslösen. Sie sollten daher ein Qualitäts- und Prüfsiegel tragen. Weitere Hinweise zur Brandverhütung zur Advents- und Weihnachtszeit gibt im übrigens auch die Feuerwehr heraus.

Zusammenfassung

  • Brennende Adventskränze oder Weihnachtsbäume können großen Schaden anrichten, welcher von Hausratversicherungen möglicherweise aufgrund grober Fahrlässigkeit abgelehnt wird, aber Gerichtsurteile zeigen, dass manchmal auch bei grob fahrlässigem Verhalten gezahlt werden muss.
  • Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 muss die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit leisten, wobei die Schwere des Verschuldens berücksichtigt werden muss, wie in Fällen, wo spontaner Sex oder andere Ablenkungen zu einem Brand führten.
  • Präventive Maßnahmen wie ständige Aufsicht und Löschmittel in Reichweite können das Risiko von Zimmerbränden minimieren, und im Falle eines Brands kann die Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen werden, wobei auch die private Haftpflichtversicherung Schutz bieten kann.

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