Hausratversicherung: Die „Obliegenheiten“ nach dem Einbruch

Der Herbst mit dem frühen Einbruch der Dunkelheit ist eine Hochzeit für Einbrecher. Zum Glück sind die meisten Menschen versichert. Damit die Versicherung aber wirklich zahlt, sollten Einbruchsopfer ihre Obliegenheiten kennen.

Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung, die in den meisten Haushalten vorhanden ist. Voraussetzung für die Schadenregulierung: es muss sich nachweisbar um einen Einbruch gehandelt haben, Einbruchspuren wie etwa ein zerstörtes Türschloss oder eine eingeschlagene Scheibe müssen vorhanden sein.

Zu den Pflichten im Schadensfall gehört es dann nicht nur, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Versicherung den Schaden zu melden. Zum Papierkram gehört, dass ebenso unverzüglich ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände erstellt und der Polizei überlassen wird.

Die Pflichten nach einem Einbruch: Wichtige Unterlagen für die Versicherung

Dabei handelt es sich um eine „Obliegenheit“, also um eine Vertragspflicht des Versicherungskunden. Wird die „Stehlgutliste“ gar nicht oder zu spät eingereicht, so kann der Hausratversicherer die Leistung verweigern oder zumindest anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei zügig nach den Tätern fahnden und die Beute so vielleicht wiederbeschaffen kann.

Vor allem um die Frage, was „unverzüglich“ konkret bedeutet, gibt es immer wieder Streit. Juristen übersetzen „unverzüglich“ mit: ohne schuldhaftes Verzögern. Es kann also durchaus mal länger gedauert haben – es kommt auf das Verschulden an. Wer nach dem Einbruch zum Beispiel als älterer Mensch einen Nervenzusammenbruch erleidet und zwei Wochen lang stationär behandelt wird, dem kann man sicher nicht vorwerfen, sich in dieser Zeit nicht um die „Stehlgutliste“ gekümmert zu haben.

Falls Rechnung fehlt: Bedienungsanleitung hilft als Beleg

Da es auf die persönliche Situation ankommt, gibt es keine feste Frist, innerhalb der das Verzeichnis erstellt werden muss. Der Kunde sollte es so schnell wie möglich einreichen, will er keinen Ärger riskieren. Einen Monat nach dem Einbruchdiebstahl fand das Oberlandesgericht Köln viel zu spät (Az: 9 U 86/01). Selbst wenn nicht gleich alle Kaufbelege gefunden werden, so könnten zumindest Unterlagen wie etwa Bedienungsanleitungen vorgelegt sowie Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt werden, meinte das gleiche Gericht in einem anderen Urteil (Az: 10 U 1678/05).

Wenn aber ein Sachbearbeiter der Versicherung im Gespräch mit Kunden sagte, es sei keine Eile nötig, dann liegt kein schuldhaftes Verzögern vor (Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 60/98). Außerdem kommt es darauf an, was die Versicherung zu notwendigen Unterlagen gesagt oder geschrieben hat, wie der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil entschieden hat. In diesem Fall war ein Kunde angewiesen worden, der Versicherung eine Stehlgutliste zu schicken – keine Rede war davon, dass die Polizei auch eine braucht. Später wollte die Versicherung nicht zahlen – zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Der Kunde sei durch den fehlenden Hinweis mit der Polizei geradezu auf eine falsche Fährte gelockt worden, also treffe ihn keine Schuld (Az: IV ZR 317/05).

Mein Finanztip: Wer Stress mit der Hausratversicherung im Ernstfall vermeiden will, macht ein Mal im Jahr eine persönliche Hausrat-Inventur, schreibt zu den teuren Gegenständen, etwa Fernseher, Hifi-Anlage oder Computer, Details wie Seriennummern auf und macht dazu Fotos von der ganzen Wohnung. Das alles sollte möglichst außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet wird. Praktisch ist es, wenn man über Computer und Speicherplatz im Internet verfügt, wo die Daten digital abgelegt werden können.

Einbruch: Das sind die Schwachstellen im Haus

Die Haustür ist nur selten das Ziel der Einbrecher, berichten die Fachleute von Schlüsseldienst Mönchengladbach.net, die auch Einbruchsschutz bieten. Denn: “Die Haustür ist in der Regel am besten gesichert und zudem gut einsehbar.” Bei Hintertüren sei das anders: Terrassen- und Balkontüren lassen sich recht einfach aufhebeln. Auch Fenster, die den ganzen Tag leicht geöffnet sind, seien selbst für einen mäßig begabten Einbrecher keine große Herausforderung. Der Rat daher: “Abschließbare Griffe, Querriegel und Zusatzschlösser sorgen dafür, dass eine Tür nicht einfach mit einem Schraubendreher aufgehebelt werden kann.”

Hausratversicherung Ratgeber im Überblick

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