Eine Pauschale bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung für einen Immobilienkredit, wie sie u.a. die Commerzbank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vorsieht, ist rechtswidrig. Nach erfolgreicher Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landesgericht Frankfurt am Main ging die Commerzbank in Berufung. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte aber ebenfalls zu Gunsten der Verbraucherzentrale und verbot einen Pauschalpreis bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az: 23 U 50/12).
Da die Commerzbank die Revision beim Bundesgerichtshof ( XI ZR 180/13) zurückzog, erklärte der Bundesgerichtshof das Verfahren am 14. Januar 2014 für beendet. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt ist damit rechtskräftig. „Kunden, die dieses Entgelt von 300 Euro pro Kredit bezahlt haben, sollten dieses jetzt von der Bank zurückfordern“, so Niels Nauhauser, Referent Altersvorsorge, Banken und Kredite. Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen kostenlosen Musterbrief zum Download an.
Commerzbank forderte Pauschale bei vorzeitiger Auflösung eines Immobilienkredits
Die Commerzbank forderte bei vorzeitiger Auflösung eines Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung wie folgt: Zusätzlich zur eigentlichen Entschädigung für die entgangenen Zinsen verlangt sie 300 Euro ausschließlich für die Berechnung der Schadenssumme. Damit werden angebliche Aufwendungen pauschal auf die ehemaligen Kunden abgewälzt, obwohl die Bank die Schadensberechnung ausschließlich im eigenen Interesse durchführt. Derartige Entgelte für die Schadensberechnung sind bei vielen Banken üblich und schwanken in den Fällen, die der Verbraucherzentrale zur Überprüfung vorgelegt wurden, zwischen Null und 400 Euro.
Im Durchschnitt verlangen die Institute rund 150 Euro. Auch bei den Berechnung der eigentlichen Vorfälligkeitentschädigung rechnen die Banken, wie es gerade gefällt, zeigte eine Auswertung: “Die Banken können ihre Berechnungsparameter beinahe willkürlich festlegen. Und das machen sie in der Regel natürlich zu ihren Gunsten”, so Niels Nauhauser weiter. Einen ausführlichen Bericht zur Vorfälligkeitsentschädigung kann auf der Homepage der Verbraucherzentrale heruntergeladen werden, und zwar unter http://www.vz-bawue.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-1.