Stichtag 1. März: So ist der Heckenschnitt im Gesetz geregelt

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Die ARAG Rechtsschutzversicherung erläutert, was Gartenfreunde wegen § 39 Bundesnaturschutzgesetz beachten sollten.

Flurbereinigung – was ist das eigentlich?

Flurbereinigung ist in Deutschland ein wichtiges Instrument zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes. Dabei werden oft kleine, verstreute Grundstücke zu größeren, effizienteren Flächen zusammengelegt. Das Ziel ist es, die Produktions- und …

OGAW Fonds – was ist das?

OGAW steht für “Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren”. Das sind regulierte Investmentfonds, die besonderen Regeln und Auflagen unterliegen. Die OGAW-Richtlinie wurde von der Europäischen Union erlassen, um einheitliche Standards …