Scheidungskosten können weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, lassen sich also absetzen. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4 K 1976/14; Revision zugelassen), berichtet der der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen.
Seit Sommer 2013 können Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Grund ist eine Änderung des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Denn nach der Neufassung von § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EstG) sind Prozesskosten (somit auch Scheidungskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerzahler ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Scheidung ein “elementares menschliches Bedürfnis” (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bejahte das Vorliegen dieser Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst. Die Scheidung einer zerrütteten Ehe sei ein “elementares menschliches Bedürfnis”. Die Kosten seien daher zwangsläufig und damit abzugsfähig. Absetzbar seien aber nur jene Kosten, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstünden, befanden die Richter. Vermögens- und Unterhaltsfragen müssten nicht zwangsläufig von einem Gericht entschieden werden und führten daher auch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffenen Steuerzahlern rät der BdSt NRW, ihre Scheidungsprozesskosten für die Ehescheidung selbst weiterhin in der Steuererklärung angeben. Lehnt es das Finanzamt ab, die Kosten anzuerkennen, sollten sie fristgerecht Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.