Sämtliche Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen: Das ist nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf möglich, berichtet der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW).
Welche Kosten für einen Scheidungsprozess  abgesetzt werden können, wird von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel nur die Scheidungskosten, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Scheidung und dem Versorgungsausgleich entstehen.
Finanzgericht Düsseldorf lässt sieht auch Kosten für Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung
Soweit die Aufwendungen auf die Vermögensauseinandersetzung, also zum Beispiel den Zugewinnausgleich oder die Unterhaltsansprüche entfallen, setzt das Finanzamt den Rotstift an und streicht die darauf entfallenen Anwalts- und Gerichtskosten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten der Steuerzahler die gesamten Aufwendungen des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen (Az: 10 K 2392/12 E) und damit die bisherige Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten bestätigt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Teilbereiche der Scheidung durch Urteil oder durch Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden, so die Richter. Betroffene Steuerzahler können daher die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens steuerlich geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte Einspruch gegen den  Einkommensteuerbescheid eingelegt und zur Begründung auf das genannte Urteil verwiesen werden, rät der erklärt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen..
Ob auch die Anwalts- und Gerichtskosten bei anderen Rechtsstreitigkeiten wie z. B. bei Streit über Baumängel steuerlich abziehbar sind, ist im übrigen Gegenstand weiterer Verfahren vor dem obersten deutschen Steuergericht (BFH, Az: X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12).