Pfändungsschutzkonto: BGH entscheidet erneut gegen Extra-Gebühren (XI ZR 260/12)

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen keine höheren Gebühren verlangt werden als für normale Girokonten mit vergleichbarer Leistung, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). „Damit führt der BGH die Rechtsprechung zu P-Konten fort, die sich bereits in zwei Urteilen abgezeichnet hat“, sagt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Schon damals wurden Zusatzgebühren für P-Konten bei Sparkassen beanstandet (AZ: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Wer bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto – auch als „P-Konto“ bezeichnet – führt, muss oft im Vergleich zu anderen Bankkunden höhere Gebühren zahlen. Gegen diese weit verbreitete Praxis ging der Bundesverband der der Verbraucherzentralen vor und verklagte eine Bank, die für P-Konten deutlich höhere Monatsgebühren verlangte als für herkömmliche Girokonten.

In letzter Instanz bestätigte der BGH die Auffassung der Verbraucherschützer und erklärte den Preisaufschlag für nicht zulässig (At: XI ZR 260/12): Bei der Gebührenklausel handle es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das dazugehörige Produkt lediglich ein herkömmliches Girokonto mit ergänzenden Vereinbarungen darstelle. Mit dem P-Konto biete die Bank keine zusätzliche Kundenleistung an, sondern erfülle lediglich ihre gesetzliche Pflicht. Damit sei ein Preisaufschlag gegenüber dem herkömmlichen Konto nicht zu rechtfertigen.

Darüber hinaus kassierte der BGH eine weitere Klausel, nach der bei der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto die Bankkarte ungültig und dem Kunden der Zugang zum Online-Dokumentenservice verwehrt wird. Ein solcher Automatismus würde den Kunden unangemessen benachteiligen und widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, so die Richter. Zumindest eine ordnungsgemäße Kündigung müsse ausgesprochen werden, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht.

Banken kritisieren die Entscheidung, da die Führung von Pfändungsschutzkonten den Instituten einen nicht unbeachtlichen Mehraufwand bereite, denn die von Pfändungsmaßnahmen betroffenen Kontoinhaber können im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge über das Pfändungsschutzkonto verfügen, ohne vorher einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts erwirken zu müssen. Die Aufgaben der Vollstreckungsgerichte würden durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos auf die Kreditinstitute abgewälzt. Sie müssten nun prüfen, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen Dritter geschützt sind.

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Ein Gedanke zu „Pfändungsschutzkonto: BGH entscheidet erneut gegen Extra-Gebühren (XI ZR 260/12)

  1. Reinhard Riek Antworten

    Wozu gibt es eigentlich Freibeträge, wenn diese nicht einmal die Mitarbeiter der Justiz interessieren? Schließlich sind es doch die Gerpchte, die Pfändungsbeschlüsse festlegen und an die Gerichtsvollzieher herausgeben. In diesen Pfändungsbeschlüssen wird der Begriff “Freibetrag” nich einmal ansatzweise erwähnt. Das hieße im Umkehrschluss, dass seibst die Justiz zu Mittätern degeneriert ist, was ja in einem “Rechtsstaat” völlig normal ist. In unserem verbrecherischen Unrechtsstaat (ex DDR) war ein solches Vorgehen seitens der Justiz nichz möglich, denn in der DDR konnten sogar Richter in den Steinbruch geschickt werden, in einem Rechtsstaat ist das nicht möglich, da man einem deutschen Beamten (was ein Richter ja ist), so etwas wie Arbeit nicht zumuten kann.

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