Kinderwagen im Hausflur? Was das Mietrecht dazu sagt

Ob Kinderwagen, Rollator oder Schuhen: Was im Hausflur oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses stehen darf und was nicht, ist im Mietrecht oft umstritten und einer häufiger Fall für  Rechtsschutzversicherungen. Was ist erlaubt laut Mietvertrag, was nicht?

Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses zählt zu den Gemeinschaftsflächen. Für Eigentümergemeinschaften ist dies in § 5 Abs. 2 WEG gesetzlich festgelegt. Und Vermieter müssen ihren Mietern den Gebrauch solcher Flächen erlauben (§ 535 BGB).  Aber: Andere Hausbewohner dürfen sich beispielsweise durch Schuhstapel oder Kinderwagen nicht beeinträchtigt fühlen. Darüber hinaus muss der Hausflur weiterhin gereinigt werden können. Und ganz wichtig: Im Notfall, etwa bei einem Feuer, dient das Treppenhaus als Fluchtweg und muss daher den Brandschutzbestimmungen entsprechen.

Oft wird die Nutzung des gemeinschaftlichen Hausflurs in der Hausordnung geregelt. Andererseits: Komplette Verbote in der Hausordnung bezüglich des Abstellens von Gegenständen aller Art im Hausflur haben vor Gericht wenig Chancen – schon deshalb, weil die Gerichte dies je nach Art des abgestellten Gegenstandes unterschiedlich beurteilen.

Brandschutz muss trotz Kinderwagen gewährleistet sein

Wer auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen ist, den stellt es vor häufig unüberwindbare Hindernisse, diese Hilfe in die Wohnung oder durch mehrere schwere Kellertüren transportieren zu müssen. Dasselbe gilt für Eltern: In vielen Mehrfamilienhäusern passt der Buggy oder Kinderwagen gar nicht oder nur in zusammengeklapptem Zustand in den Lift – falls überhaupt einer vorhanden ist. Zwar verfügen inzwischen einige Neubauten über eigene Kellerabteile für Kinderwagen. Doch auch diese sind häufig nur über enge Lifte, Treppenhäuser oder zahlreiche schwere Brandschutztüren zu erreichen. Fehlen zumutbare Abstellmöglichkeiten für Rollstühle, Kinderwagen oder Rollatoren und sind auch im Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen worden, dürfen diese Gegenstände deshalb im Hausflur abgestellt werden. Voraussetzung dabei ist aber, dass diese Gegenstände die anderen Mitbewohner nicht behindern.

Genau hier beginnt in einer Hausgemeinschaft des Öfteren der Streit, denn nicht selten sind Hausflure recht schmal. Und ein Buggy, Rollstuhl oder Rollator verengen den begrenzten Platz noch zusätzlich. Ist der Mieter jedoch darauf angewiesen, beispielsweise den Kinderwagen oder einen Rollator im Gemeinschaftsflur abzustellen, kann ihm das nicht verboten werden (LG Berlin, Az. 63 S 487/08, LG Hannover, Az. 20 S 39/05, AG Frankfurt, Az. 33 C361/97-27). Er muss jedoch gewährleisten, dass der Wagen auch verschoben werden kann, etwa um an die Briefkästen zu gelangen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 444/00) sieht das vorübergehende Abstellen von Kinderwagen auch in engen Hausfluren als „sozialüblich“ an. Nachts oder, wenn der Wagen länger nicht benötigt wird, müssen ihn die Eltern jedoch in dem eigens dafür vorgesehen Abstellraum oder in der Wohnung parken.

Kinderwagen erlaubt, wenn Mieter darauf angewiesen ist

Ein Mieter ist also generell berechtigt, einen Kinderwagen jedenfalls im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Das wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (Az: V ZR 46/06). Aber was bedeutet angewiesen? Ein Beispiel könnte sein, wenn es im Haus keinen Fahrstuhl gibt und Eltern den Kinderwagen ständig in eine obere Etage schleppen müssten. Könnten Mieter nachweisen, dass sie derart auf die Hausflurnutzung angewiesen sind, ist ein generelles Verbot in der Hausordnung unwirksam (AG Hanau, Az: 34 C 1155/88 und AG Hagen, Az: 9 C 217/83).

Für Rollstühle oder Gehilfen (Rollatoren) gilt das Gleiche wie für Kinderwagen. Der Mieter muss darauf angewiesen sein, außerdem darf das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur die Mitbewohner bei der Nutzung nicht behindern. Ein Vermieter argumentierte, eine ältere Dame könne ihre Gehhilfe draußen abstellen. Beim Landgericht Hannover kam er damit nicht durch. Wegen des Diebstahls- und Vandalismusrisikos sei es unzumutbar, die Gehhilfe vor dem Haus abzustellen, so die Richter. Es könne allerdings von der Mieterin verlangt werden, der Rollator platzsparend zusammengeklappt abgestellt werde (Az: 20 S 39/05).

Urteil: Schmutzige Schuhe im Hausflur weit verbreitet

Der Platz vor der Wohnungstür dient vielen Mietern als vorgelagerter Schuhschrank. Beschränkt sich diese Schuhablage zum Beispiel auf eine Fußmatte, auf der vorübergehend schmutzige Schuhe abgestellt werden, so ist dies laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtens (Az. 15 W 168 – 169/88). Das Gericht ging bei seinem Urteil davon aus, dass besonders bei schlechten Wetterverhältnissen das Abstellen schmutziger Schuhe im Hausflur „weit verbreitet“ sei. Eine Gefahrenquelle sah das Gericht in der Schuhablage nicht, denn jeder, der die Wohnung betreten will, würde die Schuhe im Eingangsbereich auch bemerken. Dazu muss angemerkt werden, dass andere Gerichte durchaus auch anders entscheiden können, auch die Ortsüblichkeit spielt bei derartigen Fragen immer eine Rolle.

Das Amtsgericht Köln erlaubte zum Beispiel einen kleinen Schuhschrank, weil in diesem Fall die Interessen der anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt wurden (Az: 222 C 426/00). Größe Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale sind jedoch nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05 ). Und das Bayerische Oberlandesgericht hat geurteilt (Az.: 2z BR 9/93), Schirmständer würden dem ordnungsgemäßem Gebrauch von Gemeinschaftseigentum entsprechen.

Fahrräder im Hausflur

Dass Fahrräder nicht im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, ist meist ausdrücklich in den Hausordnungen geregelt. Ein Mieter wird kaum damit durchkommen, er sei auf den Platz angewiesen. Denn wer Fahrrad fahren kann, dem ist auch zuzumuten, den Drahtesel in den Keller oder die Wohnung zu bringen.

Zusammenfassung

  • Was im Hausflur oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abgestellt werden darf, ist oft umstritten und richtet sich nach dem Mietrecht, wobei Gemeinschaftsflächen gemäß § 5 Abs. 2 WEG und § 535 BGB genutzt werden dürfen, solange sie andere nicht beeinträchtigen und den Brandschutzbestimmungen entsprechen.
  • Obwohl komplette Verbote des Abstellens von Gegenständen im Hausflur rechtlich wenig haltbar sind, müssen im Notfall wie bei Feuer die Fluchtwege frei bleiben und die abgestellten Gegenstände die Reinigung sowie den Zugang zu Briefkästen und Wohnungen nicht behindern.
  • Urteile verschiedener Gerichte bestätigen, dass das Abstellen von Kinderwagen, Rollatoren oder schmutzigen Schuhen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein kann, sofern dies die Nutzung des Hausflurs durch andere Mitbewohner nicht wesentlich einschränkt und die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

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9 Gedanken zu „Kinderwagen im Hausflur? Was das Mietrecht dazu sagt

  1. Mirja Antworten

    Ein Mieter hat nun bereits zwei Kinderwägen plus die dazu gehörigen Tragetaschen im Flur stehen zum durchlaufen sind noch 73 cm platz der Vermieter macht nichts wenn ich Heim komme und bin voll bepackt mit Taschen bleibe ich jedesmal dran hengen ich weiß nicht mehr was ich machen soll und an wenn ich mich wenden soll damit das endlich ein ende hat

  2. Kyra Antworten

    Es ist verständlich, dass Eltern ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen. Gerade Brandschutztüren sind mit solchen Anhängseln schwer zu bedienen. Aber ich finde auch, dass der Zugang zu wesentlichen Teilen des gemeinsam genutzten Bereichs unverstellt bleiben muss.

  3. Beate Schmitz Antworten

    Habe eine Frage: Zu den bereits 2 abgestellten Kinderwagen (2 Kleinkinder) bei uns im Hausflur, kommt jetzt ein dritter Kinderwagen . Wie ist die rechtliche Lage, muss derjenige der in Parterre wohnt, seinen Wagen in die Wohnung stellen? Oder muss sich der neu Hinzugekommene einen Platz suchen? Bzw. müssen alle ihre Wagen zusammenklappen, sodass für alle 3 Platz ist? Danke im Voraus für die Antworten.

  4. Röhrbein Antworten

    Ein Kinderwagen steht auf der Zwischenetage 1.- 2. OG bei einen evtl. Brand desselben entsteht Rauchgasgift den ich in meinen Gesundheitszustand mir nicht erlauben kann. Wohne nur eine halbe Treppe höher, was kann ich machen, kann ich verlangen das ein Rauchmelder gesetzt wird?

  5. Marc Haus Antworten

    Mein Nachbar ist auch so einer, der stellt den Kinderwagen immer so hin, dass man entweder nicht an die Briefkästen, in den Keller oder im schlimmsten Fall in den Flur zur eigenen Wohnung kommt.

    Und an guten Tagen sind die Reifen vom Spaziergang im Wald total matschig und das Treppenhaus dreckig ohne Ende. Versteht sich von selbst, dass die Kehrwoche dann aber ausgelassen wird…

    Glaube ich muss mich mal an den Mieterbund wenden

  6. Marc Haus Antworten

    Mein Nachbar ist auch so einer, der stellt den Kinderwagen immer so hin, dass man entweder nicht an die Briefkästen, in den Keller oder im schlimmsten Fall in den Flur zur eigenen Wohnung kommt.

    Und an guten Tagen sind die Reifen vom Spaziergang im Wald total matschig und das Treppenhaus dreckig ohne Ende. Versteht sich von selbst, dass die Kehrwoche dann aber ausgelassen wird…

    Glaube ich muss mich mal an den Mieterbund wenden.

  7. Karsten Aßmann-Funk Antworten

    Herrlich, diese Klassiker. Mein bisher schrägster Fall: eine Mieterin stellte regelmäßig ihren Wäscheständer in den Hausflur, zum Trocknen. Einmal hing dann sogar der Bikini zum Trocknen auf dem Treppengeländer…

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