Zwischenzeugnis: Wann Sie einen Anspruch darauf haben

Jeder Arbeitnehmer sollte seinen Anspruch auf Zwischenzeugnis kennen. Zwar bekommt ein Arbeitnehmer ein normalerweise Zeugnis erst dann, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Aber auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein Zeugnis möglich, und zwar ein Zwischenzeugnis – und das ist in bestimmten Situationen für den Arbeitnehmer sehr empfehlenswert, etwa beim Chefwechsel. Lesen Sie, wann welchen Anspruch Sie nach dem Arbeitsrecht und welche Fristen geltend.

Zeugnisformulierungen: Dank nicht nötig (BAG-Urteil 9 AZR 227/11)

Bedankt sich ein Unternehmen am Ende des Arbeitszeugnisses nicht ausdrücklich bei seinem scheidenden Mitarbeiter, läuft das zwar einer vielfach geübten Praxis bei Zeugnisformulierungen zuwider. Doch einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Dankes-Erklärung gibt es nicht. Sie geht über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 227/11).

Arbeitszeugnis: Dankesformel kann sein, muss aber nicht

Arbeitszeugnisse sollen einerseits der Wahrheit entsprechen, andererseits sollen Zeugnisformulierungen wohlwollend sein. Ob der Arbeitgeber dies wirklich so meint, oder nur möglichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen will, ist nicht ersichtlich. Der Stellenwert des Arbeitszeugnisses ist somit fraglich. Dennoch bleibt es die einzige Möglichkeit zur Beurteilung, so die ARAG Rechtsschutzversicherung, die hier die wichtigsten Grundsätze bei Zeugnisformulierungen zusammengestellt hat.

BAG-Urteil: Urlaubsanspruch auch bei Dauerkrankheit (9 AZR 623/10)

Krank und Urlaub? Wer dauerhaft krank ist und sich im ruhenden Arbeitsverhältnis befindet, hat trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub und gegebenenfalls einen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Allerdings verfallen diese Ansprüche wie bei jedem anderen Werktätigen 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 623/10).