Zwischenzeugnis: Wann Sie einen Anspruch darauf haben

Jeder Arbeitnehmer sollte seinen Anspruch auf Zwischenzeugnis kennen. Zwar bekommt ein Arbeitnehmer ein normalerweise Zeugnis erst dann, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Aber auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein Zeugnis möglich, und zwar ein Zwischenzeugnis – und das ist in bestimmten Situationen für den Arbeitnehmer sehr empfehlenswert, etwa beim Chefwechsel. Lesen Sie, wann  Sie nach dem Arbeitsrecht  Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben und welche Fristen geltend.

Anders als beim Ende eines Arbeitsverhältnisses (Paragraf 109 Gewerbeordnung) gibt es keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Mitunter wird der Arbeitgeber jedoch durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dazu verpflichtet. Selbst ohne jegliche Regelung kann ein Zwischenzeugnis beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer daran ein „berechtigtes Interesse“ hat oder ein „triftiger Grund“ vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu vor einigen Jahren in einem Urteil einige Beispiele genannt (Az: 6 AZR 171/92):

  • Bewerbung für eine neue Stelle
  • Betriebsänderungen (z.B. Betriebsübernahme oder Konkurs)
  • Veränderung des Arbeitnehmers (z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung)
  • Längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr (z.B. Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst)
  • Vorlage des Zeugnisses bei Behörden und Gerichten
  • Kreditantrag

Der Wechsel des Vorgesetzten wird wie ein Chefwechsel ebenfalls als ein berechtigtes Interesse anerkannt, ein Zwischenzeugnis zu fordern. Schließlich könnten die bis dahin guten Leistungen des Arbeitnehmers in Vergessenheit geraten, wenn mit dem neuen Vorgesetzten plötzlich die „Chemie“ nicht mehr stimmt. „Das Gleiche könnte passieren, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens wechselt und damit neue Aufgaben und neue Vorgesetzte bekommt“, sagt Arbeitsrechtlerin Professor Hildegard Gahlen.

Arbeitgeber ist an Zwischenzeugnis für eine bestimmte Frist gebunden

Der Vorteil beim Zwischenzeugnis: Der Arbeitgeber ist an den Inhalt zumindest eine Weile gebunden – folgt kurze Zeit später ein Endzeugnis, so darf es nicht wesentlich anders ausfallen. Ein Zeitbeispiel lieferte das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 235/97): Nach fünfjähriger Mitarbeit war einem Angestellten im Zwischenzeugnis die „vollste Zufriedenheit“ des Arbeitgebers bescheinigt worden. Zehn Monate später, im Schlusszeugnis, sollte es nur noch die „volle Zufriedenheit“ sein. Die Arbeitsrichter urteilten, innerhalb von nur zehn Monaten könne sich die Beurteilung nicht so verschlechtern.

„Wie lange ein Arbeitgeber an ein Zwischenzeugnis gebunden ist, hängt wesentlich von der Zeit ab, die bis zum Zwischenzeugnis im Unternehmen gearbeitet wurde“, sagt Professor Gahlen. „Hat jemand bis zum Zwischenzeugnis nur ein Jahr gearbeitet, kann sich die Beurteilung schneller ändern als bei jemandem, der bereits 10 Jahre im Betrieb war.“

Muster für ein Zwischenzeugnis?

Häufig werde ich nach einem Muster für ein Zwischenzeugnis gefragt. So ein Muster gibt es aber gar nicht. Ein Zwischenzeugnis hat praktisch den gleichen Inhalt wie ein normales Arbeitszeugnis. Es steht ein anderer Titel drüber (eben Zwischenzeugnis) und ein anderes Ende, etwa “[highlight]Frau Geissen erhält dieses Zwischenzeugnis, da ein Wechsel des Vorgesetzten stattfinden wird. Wir danken ihr  für die stets guten Leistungen und hoffen auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit”[/highlight].

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