Zeugnisformulierungen: Dank nicht nötig (BAG-Urteil 9 AZR 227/11)

Bedankt sich ein Unternehmen am Ende des Arbeitszeugnisses nicht ausdrücklich bei seinem scheidenden Mitarbeiter, läuft das zwar einer vielfach geübten Praxis bei Zeugnisformulierungen zuwider. Doch einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Dankes-Erklärung gibt es nicht. Sie geht über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 227/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verließ der Leiter eines Baumarktes nach über 10-jähriger Anstellung das Unternehmen. Die Handelskette stellte ihm eine überdurchschnittliche Beurteilung ausund wünschte ihm abschließend “für die Zukunft alles Gute”. Dieser Schlusssatz war dem Betroffenen allerdings zu kurz. Er wollte, dass sich die Firma auch ausdrücklich für die langjährige Zusammenarbeit bedanke, und bestand darauf, ein neues Arbeitszeugnis mit einer solchen Formulierung ausgehändigt zu bekommen.

Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt

Allerdings zu Unrecht, wie Deutschlands oberste Arbeitsrichter betonten. Zwar sind der Dank und gute Wünsche als Standard-Formulierung am Ende von Arbeitszeugnissen üblich und in der Tat nicht ohne Bedeutung, weil sie objektive Angaben zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers bestätigen oder relativeren können. “Doch Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt”, sagt Rechtsanwältin Tanja Leopold den zum Urteil des BAG.

Wenn dem Betroffenen also der Schlusssatz nicht passt, kann er keine Formulierung nach seinem Duktus verlangen. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nur verpflichtet, dann ein “undankbares” Zeugnis ganz ohne Schlussformel auszustellen.

[box type=”info”]Tip: Lesen Sie hier mehr über typische Zeugnisformulierungen. [/box]

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