Wenn die Privatrente gekürzt wird

Wie aktuell einige Medien berichten, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ein für Kunden von Privatrenten ungünstiges Urteil gesprochen: Selbst laufende Privatrenten können zusammengestrichen werden, wenn die Überschüsse sinken. In den Versicherungsbedingungen sei klar formuliert, so ein Agenturbericht, dass Versicherte kein schutzwürdiges Vertrauen auf die ursprüngliche Rentenhöhe haben (Az: 12 U 192/06).

Wie frustrierend die Lage bei den Privatrenten-Kunden ist, hat bereits zu Jahresanfang der STERN beschrieben. Auszug:

In der Praxis sieht das so aus: Bei 33 von 69 Versicherungen, die die Analysefirma Assekurata befragt hat, beträgt die Überschussbeteiligung laufender Renten für das Jahr 2007 exakt null. Weitere 32 Anbieter bringen es auf weniger als ein Prozent. Zwei schaffen genau ein Prozent.

Wirklich überraschend ist die Entwicklung nicht. Versicherer konnten sie vorhersehen, ebenfalls die ZEIT-Leser. Auszug eines Berichtes aus dem Jahr 2004 (von mir verfasst):

Schon wieder müssen die Gesellschaften ihre so genannte Sterbetafel austauschen. So nennt sich das Statistikmaterial, anhand dessen die voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung an die Versicherten berechnet wird. Die letzte Aktualisierung gab es 1994, seitdem ist die Lebenserwartung den Lebensversicherern erneut davongerannt. Die Folge: Bei Neuabschlüssen vom nächstem Jahr an müssen die Kunden etwa 10 bis 15 Prozent mehr Prämie zahlen, bei bestehenden Verträgen erwartet die Versicherten möglicherweise sogar eine Rentenkürzung.

M.E. haben einige Lebensversicherer ihre Privatrenten-Kunden in den vergangenen Jahren förmlich in die Falle gelockt. Bei den Hochrechnungen der Gesamtrente war einerseits klar, dass die laufenden Zins-Erträge sinken würden, andererseits war klar, dass die Kalkulationsgrundlagen wegen der steigenden Lebenserwartung erneuert werden mussten.

Was genau das OLG Karlsruhe geurteilt hat, ist mir nicht bekannt, da mir das Urteil im Volltext bislang nicht vorliegt. Etwas dünn wäre m.E., wenn das OLG Karlsruhe lediglich darauf verweist, in den AGB sei die Möglichkeit einer Rentenkürzung erwähnt.
Denn einerseits müssen AGBs für den durchschnittlichen Kunden klar und verständlich sein, um Bestand zu haben (sog. Transparenzgebot).

Andererseits kommt es darauf an, unter welchen Begleitumständen der Vertrag verkauft wurde. Wenn der Versicherer nämlich genau wusste oder hätte wissen können, dass seine beim Verkauf verwendeten Renten-Prognosen nicht in Erfüllung gehen werden, wäre ein Verweis aufs Kleingedruckte zumindest treuwidrig. Urteile in diese Richtung gibt es ebenfalls

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