Vor allem wegen Steuervorteilen vereinbaren viele Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine „Entgeltumwandlung“: Ein Teil des Gehaltes fließt fortan ohne Steuer- und Sozialabgabenabzug in eine Betriebsrente. Nur wenig bekannt ist aber, dass dadurch das Elterngeld geringer ausfallen kann – so hat nämlich jetzt das Bundessozialgericht entschieden.
In diesem Jahr können bis zu 2.640 Euro des Jahresbruttogehaltes ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben in eine Betriebsrente fließen, etwa eine Direkt-Lebensversicherung oder eine Pensionskasse. Steht die Geburt eines Babys an, reduziert diese Altersvorsorge den Anspruch auf Elterngeld. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1.800 Euro monatlich.
Urteil: Umgewandeltes Gehalt (für Betriebsrente) zählt nicht mit Elterngeldberechnung
Der Grund: Bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens kommt es auf die letzten zwölf Monate vor der Geburt an. Berücksichtigt wird die “Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit“. Umstritten war, ob für Betriebsrente umgewandeltes Gehalt noch „positive Einkünfte“ sind.
Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden – zu Ungunsten der Eltern. Demnach zählt umgewandeltes Gehalt bei der Elterngeld-Berechnung nicht mit, eben weil es steuerfrei ist und damit nicht zu den Einkünften im Sinne des Elterngeldgesetzes gehöre (Urteil vom 25. 6. 2009 – B 10 EG 9/ 08). Wenn Elternzeit und Elterngeld-Bezug geplant ist, sollte daher zunächst besser keine Gehaltsumwandlung vereinbart werden. Wenn schon eine Betriebsrente läuft, könnte eine Pause sinnvoll sein, insbesondere bei geringen Ersparnissen durch die Steuerfreiheit bei der Gehaltsumwandlung wegen geringen Gehaltes. Bei geringem Gehalt ist der Steuervorteil gering, weil die Steuersätze sinken („Steuerprogression“).
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