Auch wenn eine Vermittlungsgebühren-Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Kunden über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung weder sittenwidrig ist noch vom Kunden wirksam angefochten wurde, kann der Kunde aus dem Vertrag aussteigen. Dies dann, wenn er behauptet, von dem Makler nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, was vom Makler nicht substantiiert bestritten werden kann – obwohl er einen “erhöhten Beratungsbedarf” zu erfüllen hatte, weil der Kunde eine Risikoanlage gewählt hatte. In diesem Fall kam das Landgericht Wuppertal zu dem Ergebnis, dass der Makler seinem Interessenten “die Funktion der Fondspolice nicht verständlich und umfassend erläutert” hatte, was bei seiner Befragung als Zeuge deutlich geworden sei, in dem er “fast nichtssagend” die Vor- und Nachteile einer Fondspolice geschildert habe (LG Wuppertal, 9 S 99/10).