Zweitwohnungssteuer: Was nicht nur Bundestags-Abgeordnete wissen sollten

In Berlin haben offenbar mehre Bundestags-Abgeordnete die Zweitwohnungssteuer umgehen wollen. Das ärgert natürlich alle, die etwa als Studenten oder Besitzer einer Ferienwohnung die Zweitwohnungssteuer ordentlich bezahlen. Gibt es legale Möglichkeiten, sie zu umgehen, lohnt ein Widerspruch, kann man Zweitwohnungssteuer absetzen? Die ARAG und ich klären auf.

Was ist die Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird von der Stadt bzw. von der Gemeinde erhoben und betrifft alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Zweitwohnung innehaben. Ihre Rechtmäßigkeit wird durch das Grundgesetz begründet, nach dem die Länder »örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern« erheben dürfen (Art. 105 Abs. 2a GG). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde in den Bundesländern auf die Gemeinden übertragen.

Eine amtliche Auflistung, wo überall die Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird und wo nicht, gibt es nicht. Da hilft oft nur ein Blick in die jeweilige Steuersatzung. Die findet man meist auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde in Verknüpfungen wie Stadtrecht, Steueramt oder Satzungen. Unter http://zweitwohnsitzsteuer.de/gibt es eine private Datenbank mit zahlreichen Einträgen. Ob sie vollständig ist, kann ich nicht beurteilen.

Wer muss die Zweitwohnungssteuer zahlen, wer bekommt eine Befreiuung?

Mit der Zweitwohnungssteuer soll derjenige belastet werden, der sich den Aufwand leisten kann, zwei Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familie zu halten. Dies ist insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall. Bei Studenten und Pendlern ist die Zweitwohnung allerdings eine Notwendigkeit. Hier wird also besteuert, wer sowieso schon außergewöhnliche finanzielle Belastungen stemmen muss.

Sonderfall Ehe: Eheleute, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, sind allerdings nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen (Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03). Dies gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Kann man Zweitwohnungsteuer absetzen?

Ja, Sie können die doppelte Belastung entschärfen, indem sie die anfallende Steuer für die beruflich bedingte Zweitwohnung als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen können.

Sonderfall Student: Da ein Student in der Regel keine Steuern zahlt, kann er keine Werbungskosten geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Verlustvortrages. Das ist eine Einkommenssteuererklärung mit negativem Einkommen; sie reduziert die Steuer, wenn irgendwann einmal Einkommen fließt.

Werden auch Mietwohnungen besteuert?

Der steuerliche Tatbestand ist in den Satzungen der Gemeinden unterschiedlich geregelt. Die Definitionen einer Zweitwohnung können stark voneinander abweichen, auch das „Innehaben“, also die berechtigte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung, wird unterschiedlich geregelt. Da hilft oft nur ein Blick in die jeweilige Steuersatzung. Die findet man meist auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde in Verknüpfungen wie Stadtrecht, Steueramt oder Satzungen. Daraus  können sehr gute Ansatzpunkte für einen Widerspruch und eine Befreiung ergeben, wenn für den konkreten Fall keine Steuerpflicht besteht. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Wohnung eine Miet- oder Eigentumswohnung ist.

Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?

In der Regel ist die Jahreskaltmiete Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer. In einzelnen Gemeinden werden auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) oder die Wohnfläche herangezogen. Der Steuersatz liegt zwischen fünf Prozent in Berlin und 16 Prozent in Erfurt, in der Regel beträgt er zehn Prozent. Einige Gemeinden und Städte erheben eine nach bestimmten Kriterien gestaffelte Steuer, z.B. Leipzig. Degressive Staffeln, die Besserverdienende begünstigen, indem die Besteuerung mit steigender Miete geringer ausfällt, wurden vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2014 beanstandet (Az.: 1 BvR 1656/09).

Muss man sich für die Steuer anmelden?

Nach der Einführung der Steuer hat die Stadt Sorge zu tragen, dass sie alle Steuerpflichtigen erfasst – das erfordert der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Als Basis dienen dafür die Meldedaten, diese sind jedoch alleine nicht ausreichend. So wären gemeldete Einwohner benachteiligt gegenüber nicht gemeldeten. Die Folge ist, dass die Städte Maßnahmen durchführen müssen, um unangemeldete Personen ausfindig zu machen. Nachdem die Gemeinde alle Betroffenen erfasst hat, benötigt sie in der Regel die Miethöhe und in Einzelfällen die Wohnungsgröße, um die zu zahlende Steuer ermitteln zu können. Die Steuerpflichtigen werden von der Stadt direkt angeschrieben und aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die beiliegende Steuererklärung auszufüllen. Dieses Schreiben geht meist sowohl an die Haupt- als auch an die Nebenwohnung der Betroffenen.

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

2 Gedanken zu „Zweitwohnungssteuer: Was nicht nur Bundestags-Abgeordnete wissen sollten

  1. Josef Butzmann Antworten

    Dort wo eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, steht fest – man will diese unerwünschten Bürger ausgrenzen – Integrationswillig ist es bestimmt nicht. Neidhammelgesellen sterben niemals aus.
    Dort wo Gesetze als Grundlagen dienen sollten auch bei der Festlegung einer Zweitwohnungssteuer beachtet werden. Willkürliche Besteuerung ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und sogar gegen das Grundgesetz ist eigentlich nur dann möglich wenn die Betroffenen entweder einem Konflikt aus dem Wege gehen und bezahlen und sich scheuen einen Widerspruch gegen Steuerbescheide zu erheben. Schließlich ist es wichtig für derartige Auseinandersetzungen den richtigen Anwalt für Verwaltungsrecht zu finden – unter die Räder kommt ein Kläger wenn er über einen Wald- und Wiesenjuristen der nur vom Steuerrecht – oder Verkehrsrecht versucht zu seinem Recht gegen die Gemeinde kommen – der geht baden.
    Jüngste Entscheidungen b. Bundesverwaltungsgericht und nun auch noch vom Bundesverfassungsgericht bringen allmählich das “Zweitwohnungsschiff ” in enorme Existenznöte- der GRund ist einfach die bisher gehandhabte unseriöse willkürlich Bemessungsgrundlage über geschätzte Jahresrohmiethöhe – welche die Grundlage zur Besteuerung dienen sollte. Geschätzt ist wohl geschätzt aber nicht gewogen. Man stelle sich vor die Kfz-Steuer wird erhoben ohne nachweisliche Grundlage – jetzt in einem digitalen Zeitalter nur sich auf Schätzungen zu berufen kann doch nicht vor Gericht als ehrwürdiges Element Bestand haben. Es gibt eine gesetzliche Grundlage- nur weigern sich jene Abzockerkommunen wegen des relativ hohen Verwaltungsaufwand dieses anzuwenden. Beispiel Mieterschutzgesetz jedem noch so unintelligenten Bürger als Mieter bekannt. Dem Vermieter steht es nicht zu eine Mieterhöhung durchzusetzen mit einer Schätzung der eigenen Räumlichkeiten den Mietpreis willkürlich festzulegen und zu verlangen. Nur über Vorlage eines Gutachten, welches von einem anerkannten gerichtlich vereidigten ortskundigen Fachmann unter Berücksichtigung nicht nur ´nach der Größe einer Wohnung sondern auch Zustand- Alter und ganz wichtig Ausstattung von größter Bedeutung zu bewerten. Es ist wohl nicht getan – so wie es die meisten Kommunen handhaben – einfach nach der Größe der Wohnung den geschätzten Mietpreis als Grundlage zu beziehen.
    Bitte jeder sollte mal die Satzung einer Gemeinde oder Stadt lesen – dann bestätigt sich dass es immer heißt – geschätzt. Nur dieses Wort eröffnet die Klagemöglichkeit auch in naher Zukunft – was bisher z.T. auch von Gerichten bei zahlreichen Entscheidungen ignoriert worden ist. Vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. Sitz Oberstdorf zahlreiche Prozesse und Klagen unterstützt – und damit Grundsatzentscheidungen wegen rechtswidrigen Satzungen fast alle bayerischen Satzungen gekippt – inzwischen sind auch die neuen Satzungen aus dem Jahr 2018 wieder als ungültig erklärt worden

  2. Jürgen Keitel Antworten

    Zweitwohnungsteuer ist Beutelschneiderei. Die Kommunen gehen hier gegen einen Personenkreis vor der sich bei der nächsten Wahl nicht dafür “bedanken” kann, denn der überwiegende Teil der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ist in der veranlagenden Gemeinde nicht wahlberechtigt. Zweitwohnungsteuerpflichtige sind unbeliebte Gäste auf Zeit.

    Es wird auch immer der Eindruck erweckt, dass die Steuerpflichtigen nur die Vorteile ausnutzen. Dies ist Polemik von Politikern die ihren Haushalt nicht in den Griff bekommen, denn auch die Zweitwohnungsteuer wird deren Misere nicht abhelfen. Man geht hier den Weg des geringsten Widerstands.

    Jeder zweitwohnungsteuerpflichtige Eigentümer zahlt sämtliche anfallenden Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer, Straßengebühren, Müllabfuhr, Regenwassergebühren, anfallende Anliegerumlagen usw. und soweit erhoben die Kurabgabe, wie jeder ortsansässige Steuerpflichtige. Darüber hinaus lässt er noch manchen Euro in der Gemeinde. Zusätzlich muss die Zweitwohnungsteuer aufgebracht werden.

    Doppelbesteuerung dafür, dass für die besteuerte Wohnung aus gutem Grund kein Erstwohnsitz angemeldet wurde. Es ist eben doch eine Reichen- und Neidsteuer, erhoben zunächst unter dem Vorwand einen Erstwohnsitz erreichen zu wollen, den man der Nachbargemeinde gerne abjagt. Anschließend jammert man dann gemeinsam über fehlende Mittel. Es mangelt vielerorts in der Kommunalpolitik eben am nötigen Sachverstand, bzw. die Neidgedanken sind größer als der Verstand jedes einzelnen Kommunalpolitikers.

    Schon die Berechnung der Zweitwohnungsteuerpflichtigen weist einen großen Fehler auf. Die, die Gemeinde bereits meldemäßig verließen, weil sie anderenorts zweitwohnungsteuerpflichtig wurden, werden nicht berücksichtigt. Nur die nach Ankündigung der Steuererhebung erfassten Neuzugänge werden als Erfolg gebucht.

    Zweitwohnungsbesitzer werden ausgegrenzt, diskriminiert und ungleich behandelt. Zweitwohnungsteuer ist Enteignung.

    Die Kommunen wollen aber noch viel mehr. Ihre Raffgier kennt keine Grenzen. Es genügt ihnen nicht die Grundsteuer und sämtliche kommunalen Abgaben zu vereinnahmen, sondern man will die Zweitwohnungsteuer und in derselben Höhe auch noch Zuwendungen aus dem Steuertopf des Landes und soweit möglich zusätzlich einen Jahreskurbeitrag.

    „Wer aufgrund von selbstverschuldeter Misswirtschaft ein Loch im eigenen Sack hat, sollte sich hüten in die Tasche seines Nächsten zu greifen.“

    Letztendlich will man eine neue Generation von Gästen, denn die Zweitwohnungseigentümer sind unbeliebte Gäste auf Zeit und mussten sich vielfach zwangsläufig mit dieser Rolle und dem unredlichen Vorgehen der Kommunen gegen sie abfinden. Es ist an der Zeit sich gegen diese Behandlung zu wehren.

Schreibe einen Kommentar zu Josef Butzmann Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert