Stalking per Telefonterror: 2 Jahre Haft

Stalking kann hart bestraft werden. Wenn z.B. mit ständigen Telefonanrufen einen anderen belästigt und trotz mehrfacher gerichtlicher Gewaltschutzanordnungen mit dem Telefonterror weitermacht, muss nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer erheblichen Ordnungshaft rechnen – von bis zu zwei Jahren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. II-1 WF 47/13, rechtskräftig).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einem Mann vom zuständigen Amtsgericht jegliche Kontaktaufnahme mit einer Frau untersagt worden. Der 36-Jährige durfte sich laut Gewaltschutzanordnung auf dem Wohn- und Arbeitsbereich der 44-Jährigen nicht mehr auf weniger als 20 Metern nähern. Zuvor hatte der Mann sie über Tage hinweg faktisch ununterbrochen angerufen und auch per SMS und E-Mails ständig unter anderem mit Todesdrohungen traktiert.

Eskalation des Telefonterrors: 450 Telefonanrufe in 3 Monaten

Der Stalker setzte aber er seine Anrufe fort und steckte der Frau in einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen eine lebende Vogelspinne in den Briefkasten – in offenbarer Kenntnis ihrer Angst vor solchen Tieren. Daraufhin verhängte das Amtsgericht eine Ordnungshaft von 90 Tagen. Es folgte eine weitere Eskalation des Telefonterrors (fast 450 Anrufe innerhalb von drei Monaten). Woraufhin das Amtsgericht die verfügte Ordnungshaft um weitere 630 Tage ausdehnte.

Und das zu Recht, wie das OLG Hamm bestätigte. “Die Betroffene leidet sehr unter den ständigen Verstößen und muss existenzielle Ängste aushalten, weil der Stalker sich durch die bisherigen Maßnahmen offenbar in keiner Weise beeindrucken lässt”, sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Angesichts dieser Unbelehrbarkeit blieb dem Gericht keine andere Wahl, als den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen der Ordnungshaft in solchen Fällen von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.

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