Schulgeld steuerlich absetzbar: Was das Finanzamt akzeptieren muss

Wenn junge Leute eine Schule in privater Trägerschaft besuchen, fällt Schulgeld an. Ist solches Schulgeld steuerlich absetzbar? Was gilt, wenn eine Ausbildung selbst bezahlt wird? Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, wie Eltern Kosten für Schulausbildung in der Steuererklärung richtig absetzen.

Eltern können immerhin 30 Prozent des Schulgeldes ihrer Kinder als Sonderausgaben ansetzen. Begrenzt wird der Abzug durch einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind zu. Insgesamt sind damit Schulgeld-Ausgaben bis zu 16.666 Euro pro Kind im Jahr bei der Steuer begünstigt.  Doch was gilt alles als private Schule, die sich absetzen lässt?

Wann Schulgeld im Ausland sich absetzen lässt

„Der Abzug gilt auch für Aufwendungen für eine Berufsschule, wenn die Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene Kosten stattfindet“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Liegt die Schule in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder Liechtenstein, muss sie in Deutschland anerkannt sein und zu einem gleichwertigen inländischen Abschluss führen. Bei den „Deutschen Schulen“ wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.

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Wie es mit Schulgeld einer Waldorfschule? Ob eine Schule in freier oder in kirchlicher Trägerschaft ist, spielt für die Absetzbarkeit des Schulgeldes in der Steuererklärung keine Rolle. Daher kann ein katholisches Internat oder eine protestantische Förderschule ebenso wie die Waldorfschule, die Montessorischule oder die freie Schule von der Steuer abgesetzt werden. [/box]

Voraussetzung für Schulgeld-Abzug: Anspruch auf Kindergeld

Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können, muss für den Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen. Ausgenommen vom Steuerabzug sind allerdings Kosten für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt auch der Abzug von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.

Weiterer Tipp des NVL: Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter Umständen zusätzlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Einrichtung als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist.

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