Privatinsolvenz: Die neuen Voraussetzungen

Am 1. Juli 2014  ist die Reform der Privatinsolvenz in Kraft getreten. Unter anderem wird die Dauer des Restschuld-Befreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt, außerdem gibt es besseren Schutz für Genossenschaftsanteile (und zwar bereits seit 19.7.2013). Die ARAG und Verbraucherzentrale NRW erläutern die Änderungen und nennen die neuen Voraussetzungen.

Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuld-Befreiungsverfahren als Regel-Dauer.

Die neue Regelung steht uneingeschränkt allen natürlichen Personen offen. Sie kommt für Verfahren zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden. Der Ablauf eines Privat-Insolvenzverfahren bleibt ansonsten unverändert. Allerdings bekommen Gläubiger nach der Reform der Privatinsolvenz die Möglichkeit, jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn nach Gläubiger-Meinung die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz nicht gegeben sind. Damit werden die Gläubigerrechte gestärkt.

Künftig Privatinsolvenz mit Insolvenzplanverfahren möglich

Daneben eröffnet das neue Gesetz auch für Privatinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege – d.h. ohne Restschuldbefreiungsverfahren – entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt werden.  Darüber hinaus gibt es einige weitere wichtige Neuerungen:

Wohnungsgenossenschaften bei Privatinsolvenz

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sind nun in der Insolvenz vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt. Bei Mietern war das bereits seit einer Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2001 der Fall. Bei ihnen ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, das Mietverhältnis des Schuldners zu kündigen. Das gilt nach dem neuen Gesetz auch für die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft – jedoch nur, solange der Wert der vom Schuldner angesparten Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten oder maximal 2000 Euro nicht übersteigt, so die ARAG Rechtsschutzversicherung.

Wichtig dabei: Der Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (§ 67c Genossenschaftsgesetz) gilt bereits seit 19. Juli 2013:

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) m.W.v. 19.07.2013.

Arbeitgeberdarlehen bei Privatinsolvenz

Bei einem Arbeitgeberdarlehen vereinbarte Ratenzahlungen können – unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen – direkt vom Lohn einbehalten werden. Bisher galt diese bevorzugte Stellung auch während der ersten zwei Jahre in der Insolvenz des Arbeitnehmers, denn sogenannte Abtretungsgläubiger – neben Arbeitgebern häufig auch Banken – wurden in diesem Zeitraum privilegiert behandelt, sodass die anderen Gläubiger zunächst leer ausgingen. Künftig wird dieses Privileg wegfallen und Arbeitgeber müssen sich in die Riege der anderen Gläubiger einreihen. Dies könnte dazu führen, dass Arbeitgeberdarlehen seltener oder zögerlicher vergeben werden, so die Verbraucherzentrale NRW.

Anspruch auf Auto bei Privatinsolvenz

Wer zwar ein Auto hat, dieses aber nicht unbedingt für den Weg zum Arbeitsplatz oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter das Auto verkauft und den Erlös auf die Verfahrenskosten bzw. an die Gläubiger verteilt. Bisher konnte dies durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrags verhindert werden. Diese Regelung fällt weg, sodass es künftig schwieriger wird, ein Auto zu behalten, das man nicht zwingend zum Erhalt der Arbeitsstelle oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen braucht.

Weitere gute Infos gibt es bei Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Privatinsolvenz.

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3 Gedanken zu „Privatinsolvenz: Die neuen Voraussetzungen

  1. Ahnung Antworten

    Hohn? Sie begleichen Ihre Verbindlichkeiten nicht und finden es unverschämt, dass diese Ihnen nicht einfach erlassen werden? Schuldner sollten 10 Jahre in der Insolvenz stecken und bluten!

  2. Harry Antworten

    Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, welche Gläubiger es sind. Sprich, wer seine Forderungen anmeldet. Ich habe es schon erlebt, dass große Versicherungen/Bausparkassen dies nicht tun. Die Gründe bleiben mir verborgen. Teilweise blieb nur ein Bruchteil der Verbindlichkeiten offen. Dies wurde durch eine 100 % Zahlung erledigt und das Insolvenzverfahren war nach einen Jahr beendet.

  3. Pleitegeier Antworten

    Diese Insolvenzreform ist doch der glatte Hohn! Wer kann den so viele Schulden tilgen? Faktisch bleibt es bei sechs Jahren bis zur Restschuldbefreiung.

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