Da das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Tagessschau-Link), dass Lebenspartnerschaften rückwirkend bis zum Jahr 2001 eine Zusammenveranlagung in der Einkommensteuererklärung erhalten können, stellt sich die Frage, wie für zurückliegende Jahre vorzugehen ist. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hat einen Ratgeber für Lebenspartner zusammengestellt, in welchen Fällen sich noch nachträglich durch Zusammenveranlagung Steuern sparen lassen.
Grundsätzlich gilt, dass bestandskräftige Steuerveranlagungen selbst dann nicht mehr geändert werden können, wenn das Bundesverfassungsgericht wie bei Lebenspartner rückwirkende Änderungen anordnet. Deshalb ist es immer wichtig, bei laufenden Verfahren, die auch den eigenen Steuerfall betreffen, rechtzeitig Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Einspruchs zu beantragen. In diesen Fällen wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig und es können auch andere positive Urteile angewandt und selbst eigene Fehler nachträglich korrigiert werden.
Für die Wahl der Veranlagungsart gilt dies ebenso. Wenn ein Steuerbescheid durch Einspruch offengehalten wurde, kann nachträglich auch die Zusammenveranlagung beider Lebenspartner beantragt werden. Das Finanzamt muss dann beide, mit Einzelveranlagung erlassenen Steuerbescheide aufheben und einen neuen Steuerbescheid mit Zusammenveranlagung erlassen. Wichtig dabei: Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen der Einspruch eingelegt wurde – ob wegen eines Musterprozesses zur Besteuerung von Erstattungszinsen oder eines Streits zur Anerkennung von Werbungskosten, wenn über den Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde.
Auch ohne Einspruch nachträgliche Zusammenveranlagung möglich
Nur wenn das Finanzamt eine Teileeinspruchsentscheidung erlassen hat, wird der Steuerfall bestandskräftig und es verbleibt nur eine Änderungsmöglichkeiten in dem Punkt, der im ursprünglichen Einspruch bezeichnet wurde. Aber auch ohne Einspruch kann nachträglich noch die Zusammenveranlagung gewählt werden. Nicht selten ändert das Finanzamt im Nachhinein bestandskräftige Steuerbescheide. Gründe können in einem Grundlagenbescheid beispielsweise gesondert festgestellten Beteiligungseinkünften sein, eine Außenprüfung beim Arbeitgeber oder eine nachträgliche Meldung der zentralen Riesterstelle für Altersvorsorgeverträge. Diese meist nachteiligen Änderungsbescheide können dann zum Glücksfall werden, wenn nachträglich eine Zusammenveranlagung beantragt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, wenn von den Lebenspartner nur einer einen geänderten Steuerbescheid erhält.