Urlaubsanspruch: Bis zu 10 Tage unbezahlter Sonderurlaub, wenn das Kind krank ist

Wenn ein Kind schwer erkrankt, möchten berufstätige Eltern es nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht, können sie sich zumindest unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und während dieses unbezahltes Sonderurlaubes Pflege-Krankengeld beziehen.

Kind krank – Sonderurlaub: Folgende Bedingungen müssen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für einen Anspruch auf Freistellung erfüllt sein (Paragraf 45 SGB V):

  • die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht erforderlich und per Attest belegt,
  • im Haushalt gibt es keine andere Person, die das kranke Kind betreuen könnte,
  • das kranke Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen ein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld – und damit gleichzeitig ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Für jedes Kind kann sich der Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen, für Alleinerziehende sind es bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht allerdings eine Höchstgrenze von jährlich 25 Arbeitstagen (50 für Alleinerziehende).

Sonderurlaub Kind: Statt Gehalt gibt es Krankengeld

Das Krankengeld gleicht aus, dass der Arbeitgeber während der Freistellung nichts zahlen muss. Die Krankenkasse zahlt dann Krankengeld als wäre der Arbeitnehmer selber erkrankt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts. Mein Finanztip: Sind die Eltern in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Mitglied, haben beide Elternteile für dasselbe Kind jeweils einen Anspruch von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, insgesamt also 20 Arbeitstage.

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, so hat er zwar keinen Anspruch auf Krankengeld (es sei denn, das wurde im Vertrag vereinbart), wohl aber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Denn Absatz fünf des Paragraphen 45 SGB V regelt, dass unbezahlte Freistellung auch jene Arbeitnehmer fordern könnten, die „nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind“.

Können sich privat krankenversicherte Eltern eine unbezahlte Freistellung ohne Krankengeld nicht leisten, kommt die Freistellung nach Paragraph 616 BGB („vorübergehende Verhinderung“) in Betracht. Ein Arbeitnehmer kann demnach auf Lohnfortzahlung pochen, wenn er unverschuldet und nur kurzfristig verhindert ist. Das kann ein dringender Arztbesuch sein, die Zeugenaussage vor Gericht oder eben die Betreuung eines erkrankten Kindes.

Urteile zur Dauer des Sonderurlaubes beim kranken Kind

Bei einem Kind unter acht Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 5 AZR 834/76) fünf Tage als angemessen angesehen. Voraussetzung aber: Im Haushalt lebt niemand sonst, der das Kind versorgen könnte (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 10/92). Mein Finanztip: Es lohnt ein Blick in den Tarifvertrag, wo für solchen Sonderurlaub mitunter bessere Konditionen vorgesehen sind.

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