Inkasso: Was erlaubt ist und was nicht

Verbraucher, die Post von Inkassodienst erhalten, sehen sich oft mit schlimmen Drohungen konfrontiert. An die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Hamburg wenden sich regelmäßig Betroffene, die durch die Schreiben der Inkassodienste verunsichert sind und nicht wissen, was sie tun sollen. Die Verbraucherschützer erklären was erlaubt ist und was nicht und nennen typischen Drohungen.

“Wir melden Sie bei der Schufa”

Nur Unternehmen, die Mitglied bei der Schufa sind, können dort einen Eintrag veranlassen. Viele unseriöse Inkassoinstitute sind nicht als Mitglied registriert und können daher vermeintliche Schulden gar nicht melden. Ist eine Forderung berechtigt, so ist diese meistens ohnehin schon bei der Schufa vermerkt. Haben Verbraucher einer Forderung ausdrücklich widersprochen, weil sie diese als unberechtigt ansehen, kann es keinen Schufa-Eintrag geben.

“Sie müssen einen Mindestbetrag zahlen”

Verbraucher, die Schulden haben, müssen nicht zahlen, wenn ihr Einkommen unterhalb des aktuellen Pfändungsfreibetrags von 1.133,80 Euro pro Monat liegt. Bei Unterhaltspflichten werden sogar noch höhere Freibeträge gewährt. Wer keine Mindestrate zahlt, macht sich nicht strafbar. “Wenn kaum Geld da ist, müssen nicht einmal fünf Euro pro Monat abgestottert werden”, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg.

“Wir schalten das Gericht ein”

Für jede Form der Vollstreckung durch ein Gericht müssen sich Inkassoinstitute erst einen Titel besorgen, also einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Im Laufe des Verfahrens haben Verbraucher mehrfach Gelegenheit, Widerspruch gegen eine Forderung einzulegen, wenn diese unberechtigt oder überhöht ist. Unseriöse Inkassoinstitute ziehen daher in der Regel nicht vor Gericht.

“Wir schicken den Gerichtsvollzieher vorbei”

Ein Gerichtsvollzieher darf erst eingeschaltet werden, wenn ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegt. Doch selbst im Falle einer Pfändung müssen die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Ein Gerichtsvollzieher wird niemals Tisch und Bett oder einen normalen Fernseher mit einem Pfandsiegel versehen, denn Dinge des täglichen Bedarfs sind unpfändbar.

“Wir beantragen einen Haftbefehl”

Beugehaft kann nur dann beantragt werden, wenn der Gläubiger einen Titel hat und die Forderung nicht bezahlt wird und eine Vollstreckung vergeblich ist und der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird und der Schuldner die Abgabe dieser Erklärung grundlos verweigert. “Ein Haftbefehl flattert einem also nicht ohne Weiteres ins Haus”, so Föller.

“Wir informieren das Amt”

Ein guter Kontakt zu Behörden oder Ämtern ist vor allem für diejenigen wichtig, die Sozialleistungen beziehen. Doch wegen Schulden wird weder das Jugendamt einem die Kinder wegnehmen, noch wird man als Asylbewerber ausgewiesen. Ämter und Behörden kooperieren in der Regel nicht mit Inkassofirmen.

Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern, beantwortet häufig gestellte Fragen und gibt Tipps zum Umgang mit Inkassoforderungen.

Wie können Verbraucher ein (un)seriöses Inkassounternehmen erkennen?

Jedes in Deutschland ansässige Inkassounternehmen darf nur tätig werden, wenn es sich registriert hat. Wir empfehlen Verbrauchern, das Inkassobüro direkt unter www.rechtsdienstleistungsregister.de zu prüfen. Ist es nicht registriert, sollte man die Inkassokosten zurückweisen. Auch die Schreiben selbst geben Hinweise auf die Seriosität eines Inkassobüros. Sie müssen darin mitteilen, wer ihr Auftraggeber ist, um welchen Vertrag es sich handelt, wann dieser abgeschlossen worden sein soll und wie sich ihre Kosten berechnen. Fehlen diese Informationen, sollte man unbe- dingt nachhaken. Möglicherweise wird versucht, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Darüber hinaus lohnt es sich aus unserer Erfahrung, einen Blick darauf zu werfen, ob das Unternehmen über- haupt noch im Auftrag des ursprünglichen Gläubigers handelt oder ob die Forderung aufgekauft wur-de. Hier hat der Verbraucher die Möglichkeit, nach der Vollmacht des Auftraggebers zu fragen. Denn nur dann dürfen Inkassokosten überhaupt verlangt werden.

Wann sind Inkassoforderung gerechtfertigt?

Voraussetzung für die Inkassokosten ist, dass die zugrunde liegende Forderung berechtigt ist. Ver- braucher sollten daher prüfen, ob sie tatsächlich eine Rechnung übersehen haben. Ist dies der Fall, raten wir, diesen Betrag umgehend zu zahlen. Andernfalls empfehlen wir zu widersprechen. Auch wer tatsächlich zu spät dran ist, sollte nochmal genauer prüfen, ob die Inkassokosten wirklich zu bezahlen sind. Hierzu müsste der Gläubiger vorher erst selbst gemahnt haben. Ausreichend wäre auch, dass für die Zahlung ein genauer Zeitpunkt in der Rechnung festgelegt wurde oder ein Hinweis erfolgt ist, dass der Verbraucher spätestens nach 30 Tagen in Verzug gerät.

Welche Inkassokosten muss der Verbraucher zahlen?

Inkassobüros orientieren sich bei der Höhe ihrer Kosten an den Regelungen, die für Rechtsanwälte gelten. Das bedeutet, ausgehend vom Streitwert ergibt sich eine Gebühr, die mit einem Faktor bewer- tet wird. Dieser liegt je nach Aufwand und Schwere der Tätigkeit zwischen 0,5 bis 2,5. Für einen Stan- dardfall wird die so genannte 1,3 Mittelgebühr erhoben. Regelmäßig stellen wir fest, dass Inkassounternehmen in dieser Höhe abrechnen. Da Inkassoschrei- ben meist nach einem vorformulierten Muster erstellt werden und keine individuellen rechtlichen Erklä- rungen enthalten, ist unserer Meinung nach nur eine Gebühr von 0,5 bis 0,8 angemessen. Mehr wäre nur dann angebracht, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig ist. In Zahlen würde dies bedeutet, dass bei einem Streitwert in Höhe von 25 Euro die Inkassokosten entweder 22,50 Euro (0,5) oder 58,50 Euro (1,3) betragen können.

Sind weitere Zusatzkosten gerechtfertigt?

In unserer Beratungspraxis erleben wir häufig, dass neben der Inkassogebühr noch weitere Gebühren berechnet werden. Sehr verbreitet sind zum Beispiel die „Kontoführungsgebühr“, die „Titulierungsver- gütung“ oder die „Reaktivierungsgebühr“. Diese sind unzulässig und sollten zurückgewiesen werde. Auch die „Ermittlungsgebühr“ für eine angebliche Adressermittlung nehmen wir regelmäßig wahr. Gab es keinen Anlass für eine Adressermittlung, weil die Adresse sich nicht geändert hatte, dann raten wir dazu, diese nicht zu bezahlen.

Wie können sich betroffene Verbraucher zur Wehr setzen?

Ist die Forderung nicht berechtigt, fehlt dem Unternehmen eine Registrierung oder sind Gebühren unzulässig, sollte der Verbraucher dringend reagieren. Wir raten, dem Inkassounternehmen schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen man nicht bereit ist, die Forderung zu bezahlen. 

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