Handwerker-Rechnungen clever nutzen: Bis zu 2.400 Euro Förderung vom Staat

Handwerkerleistungen werden mit bis zu 1.200 Euro im Jahr vom Finanzamt bezuschusst. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, damit Handwerkerleistungen möglichst viel Steuern sparen.

Neben Kosten für “haushaltsnahe Dienstleistungen” (z.B. Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Betreuung von Kindern) beteiligt sich der Fiskus an Handwerker-Kosten, die wegen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt anfallen, – egal ob Mieter oder Eigentümer. Die Förderung ist erheblich: Der Steuerzahler kann 20 Prozent der Anfahrts- und Arbeitskosten geltend machen. Materialkosten bleiben jedoch außen vor.

Geltend machen heißt in diesem Fall: Der Betrag mindert in voller Höhe die Steuerschuld – also nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Wer zum Beispiel in diesem Jahr 6.000 Euro Handwerker-Kosten (ohne Material) zahlt und das später bei der Einkommensteuererklärung geltend macht, den kostet die Arbeit effektiv nur 4.800 Euro. Denn den Rest, 1200 Euro oder 20 Prozent, übernimmt nachträglich das Finanzamt.

Jedes Jahr bis 1.200 Euro Steuern sparen mit Handwerkerleistungen

Geht die Handwerker-Rechnung über 6.000 Euro hinaus, so bringt das steuerlich nichts mehr. Ein Vor- oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist nicht möglich, entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 44/08). Um den Steuervorteil zu optimieren, sollten größere Arbeiten wie eine Sanierung daher über zwei Jahre verteilt werden – einen Teil bezahlt der Kunde in diesem Jahr, den Rest im nächsten Jahr. Insgesamt könnten dann insgesamt bis zu 2.400 Euro vom Staat als Zuschuss fließen.

Die Rechnung muss die absetzbaren Anfahrts- und Arbeitskosten von den Materialkosten trennen. Außerdem ist notwendig, dass der Kunde die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachweist, also einen Kontoauszug. Bar-Zahlungen werden in keinem Fall berücksichtigt, wie der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil klargestellt hat (Az: VI R 14/ 08). Ziel der Handwerker-Förderung ist vor allem, die Schwarzarbeit einzudämmen. Was genau von den Finanzämtern zu akzeptieren ist, wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) in einem “Anwendungsschreiben zu Paragraph 35a EStG” geregelt (Az: IV C 4 – S 2296-b/07/0003).

Diese Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt:

Zu den steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen gehören demnach nicht nur z.B. das Lackieren von Türen, Innen- und Außenfenstern oder der Austausch von Bodenbelägen wie Teppich, Parkett und Fliesen, sondern auch ausdrücklich:

  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können).

Zusammenfassung

  • Das Finanzamt bezuschusst Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro im Jahr, um haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt zu fördern.
  • Kunden können 20 Prozent der Anfahrts- und Arbeitskosten geltend machen, um ihre Steuerschuld zu mindern. Der Steuervorteil gilt jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.200 Euro.
  • Um den Steuervorteil zu optimieren, sollten größere Arbeiten über zwei Jahre verteilt werden und die Rechnung die absetzbaren Anfahrts- und Arbeitskosten von den Materialkosten trennen. Bar-Zahlungen werden nicht berücksichtigt.

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