Während sich die einen auf freie Tage zu Weihnachten einstellen, müssen andere arbeiten. Ob Krankenschwester, Koch oder Schichtarbeiter – wer einen entsprechenden Tarifvertrag hat, kann sich zumindest über Feiertagszuschläge freuen. Diese sind in einem bestimmten Umfang steuerfrei sowie ohne Sozialabgaben.
Nicht alle Arbeitgeber Sonn- oder Feiertagszuschläge. Schon 2006 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass lediglich ein entsprechender Arbeitsausgleich verpflichtend ist. Ob es steuerfreie Zuschläge gibt, regelt dagegen ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag. Die Höhe der Freibeträge ist aber begrenzt:
- Zuschläge für Sonntage sind 50 Prozent steuerfrei.
- Zuschläge für Feiertage 125 Prozent steuerfrei.
Das berechnet sich nach dem Grundlohn. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschlag, verdient auch der Staat mit, denn auf die Differenz sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die Zuschläge pauschal, zum Beispiel als Vorschuss, gewährt werden. Damit diese steuerfrei bleiben, ist später eine Einzelabrechnung notwendig. Vor allem muss, um von der Steuerfreiheit zu profitieren, auch tatsächlich ein Zuschlag gezahlt worden sein. Hat eine Hotelangestellte an beiden Osterfeiertagen gearbeitet und möchte die ihr zustehenden Tage Freizeitausgleich nicht nutzen, sondern lieber ausgezahlt bekommen, werden Steuern abgezogen.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach dem Arbeitsort. Arbeitsrechtlich gesehen ist z.B. der Ostersonntag beispielsweise nur in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag. In allen anderen Ländern gilt er als normaler Sonntag. Gleiches gilt für den Pfingstsonntag. Ob es an diesen Tagen dennoch einen Feiertagszuschlag gibt, wird im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt.