Die 2-Wochen-Frist beim Notar

Einem Praktikanten hatte ich einen Text als Themenidee geschickt: Worauf man beim Grundstückskauf achten muss. Gefunden hatte ich den Text in dem Immobilienportal eines honorigen Verlages. Er basierte auf einer Pressemitteilung des “Bauherrenschutzbundes”. In dem Artikel hieß es unter anderem:

Bevor der Vertrag für den Grundstückskauf beim Beurkundungstermin vom Notar unterzeichnet wird, muss er mindestens zwei Wochen lang ausgehängt werden. Das schreibt das Beurkundungsgesetz vor.

Der Praktikant hat das moderne Medienwesen schon adapiert und machte, ohne einen Blick ins Beurkundungsgesetz zu werfen, daraus:

Das Beurkundungsgesetz besagt, dass der Grundstückskaufvertrag vor der Unterzeichnung beim Notar vierzehn Tage lang auszuhängen ist.

Beinahe hätte ich den Praktikanten-Text mit dieser Passage so durchgewunken. Aber dann fragte ich mich: Wo ist eigentlich der Schaukasten beim Notar? Muss der Käufer wirklich daran vorbeilaufen, um den Vertragsentwurf zu sehen? Ein Blick ins Gesetz hilft meistens weiter. Paragraph 17, Absatz 2 a des Beurkundungsgesetzes regelt, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten soll, “sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen”. Das geschieht “im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird”. (*)

Von Aushängen ist da nicht die Rede – es dürfte auch eine schlichte Mail reichen. Aber wie ist denn das mit dem Aushang entstanden? Ein Blick in die Original-Pressemitteilung:

Entsprechend dem Beurkundungsgesetz muss der Entwurf des notariellen Kaufvertrages mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin ausgehändigt werden.

Aushändigen und Aushängen – klingt ja auch wirklich ähnlich.

(*) Nachtrag: Trotz Blick ins Beurkungsgesetz ist mir ein Fehler passiert. Oder sagen wir vornehm: Eine Ungenauigkeit. Die Vorschrift bezieht sich allein auf Verbraucherverträge. Das bedeutet: Die eine Seite ist ein Verbraucher, die andere ein Unternehmer. Bei einem reinen Privatverkauf von Verbraucher zu Verbraucher ist die 2-Wochen-Frist irrelevant. Da muss dann nichts ausgehängt und auch nichts ausgehändigt werden.

Ich danke Rechtsanwalt Carstens aus Bremen für den Hinweis.

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8 Gedanken zu „Die 2-Wochen-Frist beim Notar

  1. Jeeves Antworten

    Bei Wiktionary.org gefunden:
    Die Form 'gewunken' ist umgangssprachlich, in der Standardsprache jedoch nicht korrekt.

  2. Norbert Antworten

    Winken ist ein schwaches Verb:

    Winken, winkte, gewinkt.

    siehe auch: blinken, schminken, linken, hinken

    siehe nicht: sinken, stinken, trinken

  3. Norbert Antworten

    Winken ist ein schwaches Verb: Winken, winkte, gewinkt.

    siehe auch: blinken, schminken, hinken, linken

    siehe nicht: stinken, sinken, trinken

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