Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, sei es zu Hause oder im Urlaub, kann er für diese Zeit bis zu sechs Wochen lang die Entgelt-Fortzahlung des Arbeitgebers beanspruchen. Außerdem werden die Krankheitstage nicht als genommener Urlaub gewertet, der Urlaubsanspruch bleibt also erhalten.
Dafür muss der Arbeitnehmer aber die gleichen Pflichten erfüllen wie bei einer Erkrankung während der Arbeitszeit. Er muss insbesondere daran denken, den Chef sofort über die Erkrankung im Urlaub zu informieren – nur so rettet er die verlorenen Tage.
Wann muss eine Krankmeldung eingereicht werden?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer “unverzüglich” (ohne schuldhaftes Verzögern) mitzuteilen, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Also am selben Tag, etwa per Anruf oder Mail. Über die Erkrankung selbst muss keine Angaben gemacht werden.
Ist ein ärztliches Attest über die Erkrankung notwendig?
Ja, die so genannte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AUB) ist notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Sie muss dann am vierten Tag vorliegen. Um die Frist einzuhalten, ist es im Ausland sinnvoll, erst ein Fax zu senden und das Original dann per Post hinterher zu schicken. Das Attest eines ausländischen Arztes muss anerkannt werden. Neben dem Arbeitgeber ist ebenfalls die Krankenkasse zu informieren, was in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen über eine Meldung an dortige Krankenkassen geschehen kann (nähere Infos beim Arzt).
Gibt es eine Meldepflicht für Urlaubsadresse?
Ja, bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss die Adresse am Aufenthaltsort mitgeteilt werden. (Paragraph 5 Abs. 2 EFZG). Der Arbeitgeber soll die Gelegenheit haben, die Arbeitsunfähigkeit durch einen anderen Arzt überprüfen zu lassen. Wer sich als erkrankter Arbeitnehmer weigert, seine Urlaubsadresse anzugeben, kann sogar abgemahnt werden.
Verlängert sich der Urlaub um die Krankheitsdauer?
Hat der Arbeitnehmer seine Krankheitstage durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, so dürfen die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden (Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG ). Allerdings darf der Urlaub nicht einfach verlängert werden. Für die gutzuschreibenden Krankheitstage muss ein separater Urlaubsantrag gestellt werden, über den nach den üblichen Voraussetzungen wie betriebliche Belange zu entscheiden ist.
Krank melden: Alle Ratgeber im Überblick
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