Änderungen 2017: Steuern, Rente, Unterhalt und viele andere neue Regelungen

Zum 1. Januar 2017 gibt es so viele Änderungen wie schon lange nicht mehr. Was sich im einzelnen ändert, haben  Arag, NVL, Deutsche Rentenversicherung sowie ich in einem Überblick zusammengestellt. Sehen Sie hier die wichtigsten Änderungen 2017, eine nach der anderen.

Pflegestärkungsgesetz regelt die Pflegeversicherung neu

Das „Pflegestärkungsgesetz II“ wurde zwar schon Ende 2015 verabschiedet, doch die wesentlichste Änderung tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft: Ab dann gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen und die sogenannte „Pflegestufe 0“ werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit soll auch Demenzkranken sowie psychisch und seelisch erkrankten Menschen Anspruch auf Leistungen einräumen werden.

Weil durch die Umstellung niemand schlechter als bisher gestellt werden soll, haben Pflegebedürftige, denen vor 2017 eine Pflegestufe zugesprochen wurde, Bestandsschutz. Der gilt auch dann, wenn sie sich in der Hoffnung auf eine höhere Einstufung neu begutachten lassen. Um die Reform zu finanzieren, steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung zum Jahresbeginn um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent für Versicherte mit Kindern bzw. 2,88 Prozent für Kinderlose.

Mindestlohn künftig 8,84 Euro brutto

Zum 1. Januar 2017 wird die Lohnuntergrenze erstmals seit 2 Jahren angehoben – und zwar von 8,50 Euro auf einen Bruttostundenlohn von 8,84 Euro. Wer bislang weniger verdient hat, kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Lohn aufgestockt wird. Beschlossen hat das die sogenannte Mindestlohnkommission. Die Kommission setzt sich aus je drei stimmberechtigten Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zusammen. Sie prüft laut dem gesetzlichen Auftrag im „Mindestlohngesetz“ erstmalig zum 1. Januar 2017 und dann alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und passt sie gegebenenfalls an.

[related-posts]

Ausnahmen gelten weiter: Nach wie vor gelten allerdings für bestimmte Branchen Ausnahmeregelungen, so etwa für Zeitungszusteller und für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. Ihre Löhne erreichen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Mindestlohnniveau.

Steuern: Grundfreibetrag wird um 168 Euro erhöht

Bislang belief sich der Grundfreibetrag auf 8.652 Euro für Ledige und 17.304 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Anfang 2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 8.820 Euro für Singles. Paare zahlen damit erst ab einem Einkommen von mehr als 17.640 Euro Einkommenssteuer. Ein Jahr später soll der Grundfreibetrag um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro steigen. Eine weitere Anpassung in Sachen Einkommenssteuer betrifft die sogenannte „kalte Progression“: Wie schon in den vergangenen Jahren werden auch 2017 die Steuertarife so verschoben, dass Lohnsteigerungen nicht durch Inflation und höhere Steuerlast aufgezehrt werden. Folgende Steuerersparnis ergibt sich laut NVL:

Steuern: Mehr Rentenbeiträge absetzen

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können bis 23.362 Euro pro Jahr gefördert werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 84 Prozent als Sonderausgaben, 2 Prozentpunkte mehr als 2016. Für Arbeitnehmer beläuft sich der Sonderausgabenabzug aufgrund der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge auf 68 Prozent ihres selbst gezahlten Rentenversicherungsbeitrags.

Rente: Anhebung der regulären Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67
Jahren erreicht.

Rente: Flexible Altersgrenze ab 2017

Das neue Flexirenten Gesetz ermöglicht laut Bundesregierung ab 2017 den flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Ab 1. Januar 2017 gilt: Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt. So kann man seine Rente um bis zu neun Prozent jährlich steigern. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Ab 1. Juli 2017 lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren.

https://www.youtube.com/watch?v=uU6OcflnIdk

Rente: Höhere Altersgrenze für die “Rente ab 63”

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und vier Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 63 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei
weitere Monate. 2029 ist dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist.

Rente: Mindestbeitrag für Freiwillige Versicherung:

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.159,40 auf 1.187,45 Euro pro Monat.

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Altersvollrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

Rente: Rentenfreibetrag 2017 sinkt auf 26 Prozent

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2017 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 74 Prozent. 26 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2017 berechnet.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2017 bleiben noch 20,8 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.560 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 468 Euro.

Wer 2017 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 20,8 Prozent, höchstens 988 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.

Höhe der Grundsicherung 2017: Mehr Geld für Hartz-IV-Empfänger

Die Regelsätze für Grundsicherung werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und mittels einer Verordnung angepasst. Etwas mehr Geld gibt es ab Beginn des kommenden Jahres für Hartz-IV-Empfänger. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1) erhöht sich um 5 Euro auf 409 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 4 Euro mehr und kommen damit auf 368 Euro pro Person. Am stärksten steigen die Leistungen für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5). Für sie gibt es 21 Euro mehr und damit 291 Euro statt bislang 270 Euro. Der Bedarf für Lebensmittel und Getränke ist in dieser Altersgruppe deutlich höher als bisher berechnet. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis sechs Jahre) bleibt dagegen im kommenden Jahr unverändert bei 237 Euro pro Monat.

Kindergeld steigt 2017 um zwei Euro/ Monat

Die letzte Erhöhung des Kindergeldes ist gerade mal ein Jahr her, jetzt steigen die Sätze erneut an: Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar gibt es erneut jeweils 2 Euro mehr pro Monat. Die monatlichen Zahlungen der Familienkasse belaufen sich dann auf 192 Euro für das erste und zweite, 198 Euro für das dritte und 223 Euro ab dem vierten Kind.

Für Geringverdiener wird außerdem der Kinderzuschlag um zehn Euro monatlich auf maximal 170 Euro angehoben. Auch der Kinderfreibetrag wird zum Jahresbeginn wieder erhöht: Zuletzt waren für jeden Elternteil 2.304 Euro steuerfrei, ab 1. Januar 2017 wird der Freibetrag auf 2.358 Euro pro Person bzw. angehoben. Übrigens: Der Staat gewährt Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt dann, ob Kindergeld oder Kinderfreitrag für die steuerpflichtigen Eltern günstiger ist.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Mehr Unterhaltanspruch für Kinder ab 2017

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2017 gilt. Die Tabelle stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf und wird vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2016 erhöht worden. Dass jetzt kurze Zeit später eine erneute Anhebung erfolgt, liegt an einer Erhöhung des Mindestunterhalts. Der wird alle zwei Jahre in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt und steigt danach auch zum 1. Januar 2017 wieder an.

Das OLG Düsseldorf hat deshalb die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) im kommenden Jahr 342 Euro statt bislang 335 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 393 Euro statt bislang 384 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 460 Euro statt derzeit 450 Euro. Die Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen darauf auf. Geändert haben sich auch die in der Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge. Sie errechnen sich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Weil der Gesetzgeber zum Jahreswechsel das Kindergeld angehoben hat, wurden die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltssätze entsprechend neu berechnet.

Rauchmelder auch in Berlin für Neubauten Pflicht, in NRW für Bestandsbauten

In den meisten Bundesländern müssen Neubauten schon seit längerem mit den unter Umständen lebensrettenden Rauchmeldern ausgestattet sein. Nachdem Brandenburg seit Juli 2016 eine gesetzliche Rauchmelder-Pflicht hat, führt Berlin diese Pflicht als letztes Bundesland nun zum 1. Januar 2017 ein. Bestandsbauten in der Hauptstadt müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nachgerüstet werden. In zwei weiteren Bundesländern läuft die Frist zum Nachrüsten von Bestandsimmobilien zum 31. Dezember 2016 aus: In Nordrhein-Westfalen und im Saarland müssen spätestens zum Jahreswechsel auch in älteren Gebäuden Rauchwarnmelder installiert werden. Wer in Bayern ein bestehendes Gebäude sein Eigen nennt, hat noch zwölf Monate mehr Zeit: Dort endet die Frist für die Nachrüstung Ende 2017.

Änderungen für Autofahrer und Radfahrer

Eine Neuerung gibt es auch für Autofahrer, und zwar in Sachen Rettungsgasse: Nach dem neu formulierten § 11 Abs. 2 StVO muss sie auf Autobahnen und auf mehrspurigen Straßen nun immer zwischen dem äußersten linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer müssen sich umgewöhnen, wenn sie eine Straße mit Ampel überqueren: Fehlte eine spezielle Ampel für Radfahrer, mussten sie sich bislang nach der Lichtzeichenanlage für Fußgänger richten. Ab dem Jahresbeginn gilt für sie in diesem Fall gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Ampel für den Autoverkehr. Ebenfalls neu: Eltern dürfen ihre radfahrenden Kinder vor dem neunten Geburtstag nun auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Dabei müssen sie allerdings Rücksicht auf Fußgänger nehmen, die auf dem Gehweg immer Vorrang haben. Bis dato mussten die Kinder auf dem Gehweg und die begleitenden Eltern auf der Straße fahren.

Außerdem dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr neuerdings auch einen neben der Fahrbahn angelegten Radweg benutzen und müssen nicht mehr zwingend auf dem Gehweg fahren. Radwege können übrigens zukünftig auch für E-Bikes freigegeben werden: Außerorts dürfen sie generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren. Von der neuen Regelung ausgenommen sind schnelle Elektrofahrräder – sogenannte S-Pedelecs -, die mehr als 25 km/h fahren können.

Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden angehoben

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben 2017 unverändert. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung von bisher 1,1 Prozent soll im kommenden Jahr nicht steigen. Angehoben wird hingegen der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. auf 2,8 Prozent für Kinderlose. Stärker belastet werden gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, weil die Beitragsbemessungsgrenzen steigen.

Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2017 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.350 Euro im Monat (2016: 6.200 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 52.200 Euro im Jahr (2016: 50.850 Euro). Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 57.600 Euro pro Jahr (2016: 56.250 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.

Immerhin: Die höheren Beiträge verringern die Lohnsteuer und kompensieren dadurch in Höhe des Grenzsteuersatzes die Mehrbelastung.

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Ein Gedanke zu „Änderungen 2017: Steuern, Rente, Unterhalt und viele andere neue Regelungen

  1. Ricarda Antworten

    Wie hoch ist das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV im Jahr 2017 – zum Vergleich, wie hoch war es in 2016 ?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert