Wer Kirchenmitglied ist, der zahlt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuerschuld als Kirchensteuer. Nach den Kirchengesetzen können die einzelnen Kirchen Rabatte einräumen, etwa um Mitglieder von einem Austritt abzuhalten. Üblich sind bei Abfindungen 50 Prozent Rabatt auf die Kirchensteuer – darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Zwar müssen die Kirchen intern ihre Schäfchen gleichbehandeln, daraus können Mitglieder benachbarter Kirchen jedoch keine Ansprüche ableiten (Bundesfinanzhof, Az: I R 81/08).
Sollte eine Kirche den Rabatt ganz verweigern, bleibt der Hinweis auf Paragraph 227 der Abgabenordnung, den auch Kirchensteuerämter beachten müssen. Demnach können Steuern erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden“. Der Gläubige müsste dann „Billigkeitsgründe“ für einen Erlass vortragen. Nach Ansicht einiger Steuerjuristen ist der Verlust des Arbeitsplatzes immer ausreichend, um einen zumindest teilweisen Erlass zu rechtfertigen. Sieht die Kirche das nicht so, muss sie das zumindest nachvollziehbar begründen.
Kirchensteueramt entscheidet über Abfindungsrabatt
Zuständig für den Rabatt-Antrag ist nicht das Finanzamt, sondern das jeweilige Kirchensteueramt. Wird die Abfindung im laufenden Jahr gezahlt, kann der Antrag im nächsten Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides gestellt werden. Darin bittet der Gläubige formlos, ihm möge von der Kirchensteuer auf die Abfindung die Hälfte erlassen werden. Notwendige Unterlagen sind Kopien des Steuerbescheides sowie der Gehaltsabrechnung, in der die Abfindung ausgewiesen wurde. Tipp: Laut Evangelischer Kirche Deutschland (EKD) erlassen einige Kirchen „in besonders gelagerten Einzelfällen“ die Kirchensteuer bis zu 100 Prozent, „wenn die außerordentlichen Einkünfte der Alterssicherung dienen und im Erlassantrag erkennbar nachgewiesen werden“. Weitere Informationen unter: http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/assets/ausserordentlichen_einkuenfte.pdf
In Anbetracht einer größeren Abfindung könnte ein Gläubiger vom Glauben abfallen und per Kirchenaustritt versuchen, die Kirchensteuer vollständig zu vermeiden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es grundsätzlich verfassungswidrig, wenn ein Ex-Mitglied über den Zeitraum des Auftritts hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres noch zahlen soll (Az: 1 BvR 329/71). Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln muss aber nach dem Austritt für eine Abfindung noch anteilig Kirchensteuer gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung im gleichen Jahr erhält (Az: 11 K 2/04).
Info Einkommensteuer: Die Einkommensteuer in Deutschland ist ein sehr wichtiges Thema für alle Bürger, sowohl für deutsche als auch für ausländische. Es ist ein komplexes System, das schwer zu verstehen und zu handhaben sein kann. Es gibt mehrere Steuerklassen und Abzüge, die man in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus gelten für verschiedene Einkommensarten besondere Vorschriften. Die Einkommensteuer in Deutschland basiert auf drei Komponenten: Einkommen, Abzüge und Gutschriften. Das Einkommen wird in zwei Kategorien unterteilt: Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen. Arbeitseinkommen ist das Einkommen aus einer Beschäftigung, einschließlich Löhnen, Gehältern und Prämien. Kapitaleinkünfte sind Einkünfte aus Kapitalanlagen, wie Dividenden und Zinsen. Abzüge und Gutschriften werden verwendet, um den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern zu verringern. Der Steuersatz für Arbeitseinkommen ist in Deutschland progressiv, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 %, der höchste Steuersatz 42 %. Einige Steuergutschriften können den effektiven Steuersatz verringern. Einkünfte aus Kapitalanlagen werden mit einem Pauschalsatz von 26,4 % besteuert. Dividendeneinkünfte unterliegen einer gesonderten Quellensteuer von 25 %. Kapitalerträge werden ebenfalls besteuert, allerdings zu einem niedrigeren Satz als Arbeitseinkommen. Was die Abzüge betrifft, so gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dazu gehören der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, der Studentenfreibetrag, der Freibetrag für Wohneigentum und andere Freibeträge. Neben der Einkommensteuer gibt es auch Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern gezahlt werden. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Einkommen und ist im Allgemeinen niedriger als die Einkommensteuer.
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