Wenn der Winterdienst nicht ordentlich arbeitet und z.B. Schnee nicht richtig räumt, kann die Bezahlung gekürzt werden. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 355/12), auf das der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum hinweist.
Genau das hatte ein Hauseigentümer in Berlin getan, weil das Unternehmen seine Pflichten nur lückenhaft erfüllt hatte. Laut „Reinigungsvertrag Winterdienst“ sollte es die dort festgelegten Flächen von November bis April entsprechend den Vorschriften des Bundeslandes und der Kommune von Schnee und Glätte frei halten. Der BGH gab dem Hausbesitzer Recht. Der Winterdienst-Vertrag sei rechtlich kein Dienstvertrag wie etwa bei einem Arzt, der nur eine Dienstleistung schuldet, also seine Bemühung, aber nicht einen Erfolg, also die Heilung.
BGH: Schneeräumen ist Werkvertrag
Es handele sich um einen Werkvertrag wie bei einem Handwerker. Dabei hat das Unternehmen das vereinbarte Ergebnis zu liefern, also die ordnungsgemäße Beseitigung der Gefahrenquelle Winterglätte. Wird das nur unvollständig durchgeführt, hat das Werk einen Mangel. Anders als sonst beim Werkvertrag sind Abnahme und Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich. Die Bezahlung kann ohne Weiteres entsprechend gemindert werden. „Dabei sollten die Eigentümer Augenmaß wahren. Fällt die Kürzung unverhältnismäßig hoch aus, kann der Dienstleister sie mit Erfolg verklagen“, sagt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum.
Wohnungseigentümergemeinschaften sollten im Verwaltervertrag regeln, dass die Wohnungsverwaltung für Beauftragung und Überwachung des Winterdienstes zuständig ist. Es ist dann auch ihre Sache, dem Dienstleister bei schlechter Arbeit die Bezüge zu kürzen.