Urlaubsanspruch bei Kündigung: Ab 1. Juli wird anders gerechnet

Wie viele Urlaubstage ihnen pro Jahr zustehen, können viele Arbeitnehmer sofort sagen. Aber was wird aus dem Urlaubsanspruch bei Kündigung? Wesentlich für die Antwort ist der Stichtag 30. Juni. Oder anders ausgedrückt: Ab 1. Juli wird der Urlaubsanspruch bei Kündigung anders berechnet als bei Kündigung vor dem 1. Juli eines Jahres.

Endet ein Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer generell einen anteiligen Urlaubsanspruch. Wer zum Beispiel drei Monate eines Jahres noch bei seinem alten Arbeitgeber verbracht hat, kann 3/12 seines vertraglichen Jahresurlaubes fordern. Halbe Tage werden dabei auf volle Tage aufgerundet. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni endet. In diesem Fall steht hat Arbeitnehmer einen vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung. Dabei ist es egal, wer gekündigt hat.

Für Urlaubsanspruch bei Kündigung ist es egal, wer gekündigt hat

“Diese Regelung darf zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht umgangen werden“, sagt Arbeitsrechtlerin Professor Hildgard Gahlen. Wenn der Mindesturlaub sowie darüber hinaus gehende Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag zusammengefasst wurden, gilt der Stichtag 30. Juni für den Gesamtanspruch.

Würde also zum Beispiel in einem Auflösungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage verliert, so wäre diese Klausel unwirksam. Nur in Tarifverträgen darf geregelt werden, dass bei einem Ausscheiden nach dem 30. Urlaubsansprüche lediglich anteilig bestehen. Ein Arbeitnehmer, der zum 30. September einen Betrieb verlässt, könnte demnach ¾ des Jahresurlaubes fordern.

Ohne eine Regelung im Tarifvertrag gilt das, was der Gesetzgeber vorgesehen hat. Allerdings hat die für Arbeitnehmer vorteilhafte Situation einen Haken. Beim neuen Arbeitgeber wird der Jahresurlaub angerechnet, er wird also nicht doppelt gewährt. Der neue Chef könnte also für das laufende Jahr einen Urlaubsanspruch verweigern, wenn der Arbeitnehmer bereits in den Genuss eines vollen Jahresurlaubes gekommen war. Der neue Arbeitgeber kann daher eine Bescheinigung darüber verlangen, wie viel Urlaub der neue Mitarbeiter bereits bekommen hat.

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3 Gedanken zu „Urlaubsanspruch bei Kündigung: Ab 1. Juli wird anders gerechnet

  1. Luise Hanson Antworten

    So eine Urlaubsbescheinigung brauche ich auch für meinen neuen Arbeitgeber. Bislang wurde ich immer vertröstet. Kann man dieses Dokument notfalls mit einem Anwalt einklagen?

  2. dirk Antworten

    hallo,
    ich habe vor im Juni zum 31.juli2018 zu kündigen , steht mir der gesamte Jahresurlaub zu? ich bekomme 20 tage mindesturlaub bei Vollbeschäftigung, und habe noch alle tage. weiterhin habe icheinen unterschriebenen resturlaubsschein von 10,5 tagen aus 2017. es ist in der Firma (Spedition) sehr verbreitet bei mehreren kollegen das der Urlaub nicht zum 31.03. verfällt.
    meine frage: kann ich auf 31 tage Urlaubsanspruch bestehen und diesen auch verlangen , wenn ich zeitig genug kündige? (z.b. 1.juni) vielen dank für die antwort…

  3. Ralf Knops Antworten

    guten Tag , ich habe da mal eine Frage. ich hatte am 1.4.2017 bis 29.9.2017 einen 450 euro job ,wurde aber ab den 2.10.2017 dann auf Vollzeit übernommen. Am 15.1.2018 bekam ich die Kündigung zum 15.2.2018 wegen Arbeitsmangel. jetzt meine Frage, wie viel Urlaub steht mir jetzt zu ? für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar !!
    mit freundlichen grüßen Ralf Knops

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