Undichte Fenster: Mietminderung möglich, wenn…

Undichte Fenster sind gerade in kalten Jahreszeit unangenehm. Mieter fragen sich dann, was das Mietrecht dazu sagt. Berechtigen undichte Fenster zum Beispiel zur Mietminderung? Muss der Vermieter die Fenster austauschen? Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter  haben, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schuld an geringen, unschönen Innentemperaturen sind oft veraltete oder defekte Fenster, durch die die Wärme zu schnell entweicht. Dabei gilt: „Wenn die Fenster bereits beim Einzug offensichtlich schadhaft waren, dies aber im Übergabeprotokoll nicht oder ohne Termin für einen zeitnahen Austausch schriftlich festgehalten wurde, dann stehen die Chancen der Mieter auf eine schnelle Lösung des Problems schlecht“, sagt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

In schlimmen Fällen bis 50 Prozent Mietminderung

Das liegt am Mietrecht, und zwar an § 536b BGB. „Ist dem Mieter bei Vertragsschluss ein Mangel der Mietsache bekannt, doch er vergisst, dies in nachweisbarer Form zu reklamieren, dann kann er eine Mietminderung oder eine Erneuerung auf Kosten des Vermieters nicht so einfach durchsetzen.“ Anders verhält es sich, wenn Fenster erst nach einiger Zeit immer durchlässiger werden und dadurch die Wohnqualität spürbar sinkt. In einem solchen Fall haben Mieter das Recht, die zu leistenden Mietzahlungen zu mindern (§§ 536 BGB).

Um wie viel der betroffene Mieter dann die Miete mindern kann, hängt davon ab, wie stark die Wohnqualität durch die undichten Fenster beeinträchtigt wird. Die Gerichte urteilen allerdings in jedem Fall unterschiedlich, so dass man schwer Faustregeln festhalten kann. Einige Beispiele: Undichte Fenster mit geringen Nässeschäden rechtfertigen nach Ansicht einiger Gerichte eine Mietminderung von fünf Prozent. Sind alle Fenster undicht und sowohl Teppichboden als auch Wände nass, dann erlauben manche Gerichte sogar eine Minderung von bis zu 50 Prozent.

Undichte Fenster ausgetauscht: höhere Miete?

Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht zwischen verschiedenen Beweggründen, aus denen bauliche Maßnahmen wie der Fensteraustausch an Wohnungen durchgeführt werden. „Sind die Arbeiten zum Erhalt der Bausubstanz oder der normalen Wohnqualität nötig, handelt es sich um sogenannte Instandhaltungsmaßnahmen“, sagt Anne Kronzucker. Dese fallen zwar in den Aufgabenbereich des Vermieters, geben ihm allerdings nicht das Recht, die Kosten durch eine Mieterhöhung auf die Bewohner umzuwälzen. Sollten dagegen die Wohnverhältnisse verbessert werden oder der Gebrauchswert der Mietsache durch die baulichen Maßnahmen erheblich steigen oder nachhaltig Energie oder Wasser eingespart werden, liegt eine Modernisierung vor. Das gilt auch bei neuen Fenstern.

In diesem Fall kann der Eigentümer eine Mieterhöhung von maximal elf Prozent der für die Wohnung angefallenen Kosten im Jahr durchsetzen (§ 559 BGB). Übrigens: Will der Vermieter vorhandene Thermofenster gegen neue austauschen, muss er nachweisen können, dass mit dem Austausch tatsächlich eine Energieeinsparung verbunden ist. Nur dann kann er die Miete um einen Kostenanteil für die neuen Fenster erhöhen (Urteil des BGH, Az. VIII ZR 47/05)

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