Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt (Urteil 15 K 1779/14 E)

Noch ein gutes Steuer-Urteil für Tierbesiter: Nicht nur Tierarztkosten können als haushaltsnahe Dienstleistung die Steuern mindern – auch die Tierbetreuung zu Hause gibt es mit Zuschuss vom Finanzamt, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az: 15 K 1779/14 E, Revision zugelassen.)

Es ging um eine Katze. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragte die Tierbesiterin eine Tierbetreuerin, die pro Tag 12 Euro in Rechnung stellte, im Jahr waren das über 300 Euro. Das Finanzamt lehnte aber die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders. Die  Betreuung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres würden regelmäßig anfallen, so die Richter und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Tierhalters.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, das Urteil ist also nicht rechtskräftig.

 

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Ein Gedanke zu „Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt (Urteil 15 K 1779/14 E)

  1. Feik Antworten

    Kann mein Sohn auch die Betreuung seiner Hauskatzen in der Steuer absetzen.
    Die Versorgung haben die Eltern vorgenommen . Der Betrag dafür wurde per Überweisung ausgeführt.
    Eine Rechnung kann man nicht erstellen, da Privatpersonen.Vielen Dank für die Antwwort.
    Mfg

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