Steuerfreie Sachbezüge: Welche Arbeitgeber-Extras ohne Steuern bleibt

Sachzuwendungen oder Zuschüsse vom Arbeitgeber als steuerfreier Arbeitslohn können erhebliche Vorteile bringen. Aber es gab zu Jahresbeginn 2022 wie bei anderen Steuerthemen einige Änderungen. Lesen Sie hier, was Sie jetzt als steuerfreien Arbeitslohn erhalten können.

Bis zu einem Wert von nunmehr 50 Euro im Monat (bis 2022: 44 Euro) kann der Arbeitgeber Gehaltsextras ohne Steuern leisten (Paragraph 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das sind immerhin nun 600  Euro im Jahr. Für dieses Gehalt müssen außerdem keine Sozialabgaben gezahlt werden. Der Fiskus erlaubt eine Vielzahl von Gestaltungen – der Arbeitgeber muss nur mitmachen und die Details beachten.

Wobei zu beachten ist: Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern voll zu versteuernde Geldleistungen sind. Hier einige Beispiele für Steuerfreiheit.

Jobticket: Das über den Arbeitgeber bezogene Abo für Busse und Bahnen gilt als begünstigter Sachbezug, wenn die Fahrtausweise den Arbeitnehmern monatlich ausgehändigt werden. Der Grund: Bei der Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug  handelt es sich um einen Monatsbetrag, der nicht einfach auf einen Jahresbetrag von 600 Euro hochgerechnet werden darf. Wird die monatliche Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist die Steuerfreiheit für diesen Arbeitslohn insgesamt verloren.

Warengutscheine, Benzingutscheine: Solange der Wert nicht mehr als 50 Euro monatlich beträgt, kann der Arbeitnehmer auch Waren erhalten, die dann als steuerfreier Arbeitslohn gewertet werden. Gutscheine für eine andere Firma keinen Höchstbetrag enthalten, lediglich eine Mengenangabe. Das gilt ebenso, wenn der Arbeitgeber „Benzingutscheine“ für eine Tankstelle ausgibt, etwa einen “Gutschein für 25 Liter Benzin”. Abgerechnet wird dann zum jeweiligen Tagespreis mit dem Arbeitgeber.

Auch Benzingutschein als steuerfreier Arbeitslohn möglich

Maßgeblich für den Fiskus ist wiederum, der Spritpreis zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe. Die Summe aus Spritpreis und Literzahl darf die Freigrenze von 50 Euro/ Monat nicht überschreiten. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) darf auf Tankgutscheinen aber ein Höchstbetrag angeben werden (Az: VI R 21/09). Tankkarten vom Arbeitgeber sind laut einer anderen BFH-Entscheidung ebenfalls als steuerfreier Arbeitslohn erlaubt (Aktenzeichen: VI R 27/09).

Arbeitgeber-Geschenke: Auch für Geschenke zu besonderen Anlässen kann das Sachbezugs-Privileg für steuerfreien Arbeitslohn genutzt werden, etwa anlässlich eines Geburtstages, eines Jubiläums oder natürlich zu Weihnachten. Einen Bezug zum Job müssen die Geschenke nicht zwingend haben. Eine gute Flasche Wein, Bücher oder Kinokarten werden gleichermaßen von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Computer-Überlassung: Arbeitgeber können ausserdem Arbeitnehmern die private Nutzung von dienstlichen Computern und Telefonen samt Zubehör zur privaten Nutzung überlassen, und dies sogar steuerfrei als Sachzuwendung. Seit 2013 gilt diese Regelung pauschal für alle Datenverarbeitungsgeräte, also zum Beispiel auch für ein Tablet.

Das Gerät muss weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Weitere Bedingung ist, dass der Warenwert mit 25 Prozent pauschal versteuert wird. Die Steuer kann der Arbeitgeber übernehmen, so dass für den Arbeitnehmer keine Abgaben anfallen.
Begünstigt ist die Hardware samt technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder Ergänzung.

Computer-Überlassung: Betriebliche Nutzung muss nicht nachgewiesen werden

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus – gegen den pauschalen Steuersatz – ebenfalls die Kosten für den Internetzugang des Datenverarbeitungsgeräts übernehmen kann. Dies ist sogar ohne konkreten Einzelnachweis im Rahmen eines Barzuschusses möglich, wenn die monatlichen Kosten unter 50 Euro bleiben. Dabei kann es sich um Kosten für die Grundgebühr und für die laufende Nutzung handeln. „Eine betriebliche Nutzung des Geräts muss hingegen nicht nachgewiesen werden“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL e.V.

Weitere Vergünstigungen über steuerfreie Sachzuwendungen hinaus

Fitness: Seit 2009 ist ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro jährlich für Gesundheitsförderung möglich, zum Beispiel für Massagen im Betrieb oder externe, vom Arbeitgeber bezahlte Angebote wie etwa Ernährungs- und Abnehmkurse, Stressbewältigung und Entspannung oder Rauchentwöhnung (Paragraph 3 Abs. 3 Satz 26a EStG). Die Voraussetzung: Die Gesundheitsmaßnahmen entsprechen dem, was gesetzliche Krankenkassen bereits als Prävention unterstützen (geregelt in Paragraph 20 und 20a SGB V).

Kindergartenzuschuss: Ein Arbeitgeber-Zuschuss zum Kindergartenbeitrag (inklusive Verpflegung) für Kinder eines Mitarbeiters ist ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind außerhalb des eigenen Haushaltes betreut wird und noch nicht schulpflichtig ist (Paragraph 3 Nr. 33 EstG). Dabei kann es sich z.B. um eine Krippe aber auch um eine Tagesmutter handeln.

In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt an die Einrichtung. Bei Barzuschüssen besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist, etwa per Rechnung. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original aufzubewahren. Wichtig: Der Zuschuss kann nur zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Umwandlung von bestehenden Gehaltsforderungen ist daher nicht möglich.

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Ein Gedanke zu „Steuerfreie Sachbezüge: Welche Arbeitgeber-Extras ohne Steuern bleibt

  1. Anonymous Antworten

    Guten tag, bin grade übef ihre seite gestolpert. Klang interessant. Wer allerdings kein datum an seine artikel hängt, ist für mich nicht lesenswert. Mfg m. Polter

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