Die Stadtwerke Dreieich und die Eichung

In einer großen Wirtschaftszeitung erschien ein Artikel aus dem Fintext-Themendienst. Es ging darum, dass Vermieter auf die regelmäßige Eichung von Messgeräten wie Stromzähler achten müssen – sonst droht ein Bußgeld und die Werte eines ungeeichten Messgerätes dürfen nicht für eine verbrauchsabhängige Betriebskosten-Abrechnung verwendet werden.

Sinnigerweise im beschaulichen Dreiech stieß der Artikel für Eichung auf besondere Resonanz. Leser beschwerten sich, weil laut Auskunft der Stadtwerke Dreieich alles falsch war.

Ein Leser berichtete, er habe bei den Stadtwerken Dreieich angerufen mit der Bitte ihm den letzten Eichzeitpunkt seines Stromzählers zu bestätigen. Die Stadtwerke Dreieich hätten dies mit dem Hinweis abgelehnt, ein Vertragsverhältnis bestehe ausschließlich zwischen ihnen als Eigentümer der Messgeräte und dem Mieter (nicht hingegen mit dem Vermieter). Ein entsprechendes Auskunftsrecht habe er (als Vermieter) daher nicht. Daher könne es auch keine Prüfpflicht des Vermieters geben und auch ein Bußgeld könne nicht gegen den Vermieter verhängt werden, wie es in dem Artikel hieß.

Es meldeten sich nicht nur Leser, es meldete sich laut Redaktion sogar der “Meister für das Zählwesen” der Stadtwerke Dreieich und erklärte, es könnten nur vermietereigene Zähler gemeint sein, nicht hingegen solche im Eigentum der Energielieferanten.

Solche Beschwerden sind ziemlich ärgerlich, da sie in der Redaktion erst mal Zweifel an der Zuverlässigkeit des Text-Zulieferers aufkommen lassen – vor allem dann, wenn sich gar ein “Meister für das Zählwesen” meldet. Vielleicht hätten die Stadtwerke Dreieich aber besser vorher mit einem Meister fürs Rechtswesen sprechen sollen, bevor sie ihren Kunden erklären, in der Zeitung stünde nur Mist.

Ein Link und ein kurzer Textauszug brachte Ruhe in die aufgewühlte Welt der Stadtwerke Dreieich. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen hat nämlich ein schönes Infopapier zu diesem Thema gemacht und die Rechtslage so beschrieben:

Die Pflicht, Messgeräte eichen zu lassen, hat derjenige, der die betreffenden Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit hält. Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Wenn Sie über einen Zähler mit Ihrem Mieter oder Untermieter dessen Verbrauch an Energie oder Wasser abrechnen, sind Sie verpflichtet, einen gültig geeichten Zähler zu verwenden und diesen vor Ablauf seiner Eichgültigkeit eichen zu lassen.
(…)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung ungeeichter Zähler im geschäftlichen Verkehr als Ordnungswidrigkeit von der zuständigen Behörde verfolgt und mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Ich warte mit Hochspannung darauf, was die Stadtwerke Dreieich nun ihren Kunden erzählen.

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2 Gedanken zu „Die Stadtwerke Dreieich und die Eichung

  1. Peter Scheller Antworten

    Jetzt bin ich aber doch verwirrt. Nun mal ein Beispiel:

    Ich habe die Stadtwerke; einen Vermieter; einen Mieter, der gleichzeitig untervermietet; einen Untermieter. Und der Vermieter hat einen Wartungsvertrag mit einer Wartungsfirma; diese sollen sich auch um die Eichung k

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