Bei der Überprüfung variabel verzinster Sparpläne hat die Verbraucherzentrale Thüringen in einigen Fällen Ansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet. Eine Thüringer Sparkasse habe einem Sparer angeboten, zusätzlich zu seinem Sparvertrag 900 Euro gutzuschreiben, nachdem das Geldinstitut mit einer Zinsanpassungsberechnung der Verbraucherzentrale Thüringen konfrontiert wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR 140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an Bezugsgrößen des Kapitalmarkts zu orientieren hat. Diese Zinsänderungsklausel muss auch offengelegt werden.
Zinsen bei Sparplänen müssen nachvollziehbar sein
In seinen Urteilen vom 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09 sowie 21.12.2010, Az.: XI ZR 52/08 beschäftigte sich der (BGH) erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Nach diesen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf des Sparplans nicht verändert werden darf.
Die Verbraucherzentrale Thüringen stellte im Rahmen von Vertragsprüfungen fest, dass während der Laufzeit der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte. Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse erfolgen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht, so die Verbraucherzentrale Thüringen.