In Deutschland leben rund acht Millionen Menschen mit Schwerbehinderung, so das Statistische Bundesamt. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vor. Bereits ab einem GdB von 20 können Betroffene einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung: Pauschbeträge und außergewöhnliche Belastungen
Die steuerliche Entlastung beginnt bei 384 Euro für einen GdB von 20 und steigt stufenweise bis auf 2.840 Euro für einen GdB von 95 und 100. Ein noch höherer Betrag ist für Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) und „Bl“ (blind) im Behindertenausweis möglich: Hier beträgt der Pauschbetrag bis zu 7.400 Euro.
Seit 2021 steht der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auch pflegebedürftigen Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zu, die in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind. Diese werden einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt und können bis zu 7.400 Euro als Pauschbetrag geltend machen, ohne eine Feststellung des GdB zu benötigen. Als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5.
Ab einem GdB von 20 Anspruch auf Pauschbetrag
Um den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, ist die Abgabe einer Steuererklärung mit der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ erforderlich. Der Pauschbetrag wird auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis in voller Höhe für das gesamte Jahr gewährt, auch wenn der GdB oder Pflegegrad erst im Laufe des Jahres festgestellt wird.
Übersteigen die Kosten den Pauschbetrag, können sie als einzelne außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags entfällt diese Pflicht. Das Finanzamt errechnet für außergewöhnliche Belastungen eine zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Anwendung des Behinderten-Pauschbetrags wird keine zumutbare Belastung berücksichtigt.