Werden Haus oder Wohnung wegen einer Behinderung behindertengerecht umgebaut, führt das in der Regel zu erheblichen Kosten. Oft kommen fünf- oder sechsstellige Beträge zusammen. Wie lässt sich das am besten bei der Steuer absetzen?
Darüber wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Revisionsverfahren Az. VI R 36/15), berichtet der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL), Berlin. Für Behinderte kann das zu einer großen Steuerersparnis führen.
Die Eltern einer schwer behinderten Tochter hatten fast 166.000 Euro Umbaukosten aufgebracht, um ihr Kind weiterhin zu Hause pflegen zu können. Derartige Umbaukosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das Finanzamt berücksichtigt sie aber nur einmalig in dem Jahr, in dem sie angefallen sind.
Die Folge war, dass sich die Steuerbelastung in dem Jahr bis auf Null verringerte und ein Teil der Umbaukosten gar nicht mehr steuermindernd auswirkte. Die Eltern beantragten deshalb, die Aufwendungen gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Dies lehnte das Finanzamt ab, ebenso das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Nun muss der BFH entscheiden, ob eine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre in besonderen Ausnahmefällen möglich sein kann. „Betroffene sollten unter Berufung auf das oben genannte Aktenzeichen Einspruch einlegen. Sie erreichen so ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH“, rät NVL – Geschäftsführer Uwe Rauhöft.
Die Chancen für eine Entscheidung im Sinne der Berhinderten sind nach Auffassung von Rauhöft gut. So hatte in der Vergangenheit das Finanzgericht des Saarlandes die Verteilung behinderungsbedingter Umbaukosten eines Hauses auf fünf Jahre akzeptiert (Az. 1 K 1308/12). Auch der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen (Az. VI R 7/09).