Schwarzfahren: Neue Strafe ab 1. Juli

Für Schwarzfahren wird die Strafe erhöht: Wer ohne Ticket erwischt wird, muss als Schwarzfahrer ab 1. Juli ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro statt bisher 40 Euro zahlen (war 12 Jahre unverändert). Zudem handelt es sich um eine Straftat, was viele vergessen, die mit vielen Tipps und Tricks sich vor dem Zahlen in Bus und Bahn drücken wollen.

Für den öffentlichen Linienbus-, U-Bahn- und Straßenbahnverkehr ist das Schwarzfahren in § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen – kurz: BefBedV – geregelt. Für die Bahnunternehmen gilt § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Von beiden Verordnungen dürfen die Unternehmen zwar mit behördlicher Genehmigung abweichen, haben in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aber in der Regel den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen übernommen, berichtet die ARAG Rechtsschutzversicherung. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist danach zu zahlen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis hat oder ihn nicht vorzeigen kann, weil er ihn z.B. zu Hause vergessen hat. Zahlen muss auch, wer sein Ticket nicht entwertet hat.

Anzeige wegen Schwarzfahrens möglich

Schwarzfahren kann auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer etwa vor Antritt der Fahrt bewusst oder versehentlich keinen Fahrschein gekauft oder vergessen hat, seinen Fahrschein zu entwerten, der kann sich wegen “Erschleichens von Leistungen” gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe droht nach dieser Vorschrift:

§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

“Ist allerdings jemand im Besitz eines Dauertickets, das er lediglich zu Hause vergessen hat, fällt dies nicht unter § 265 a StGB. In diesem Fall fehlt es an einem Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens”, so die ARAG. Wird bei einer Kontrolle bewusst ein ungültiger Fahrschein vorgezeigt oder werden falsche Angaben zur Person gemacht, droht eine Anzeige wegen Betruges (§ 263 StGB). Ein manipulierter Fahrschein kann daneben noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen.

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