Schwarzarbeit: Ab wann sind Hilfen strafbar?

Was ist Schwarzarbeit, was nicht? Diese Frage wird vor allem im Frühling wieder aktuell, wenn die Baumarkt-Saison beginnt: Die einen wollen die Wohnung renovieren, die anderen ein Gartenhäuschen oder einen Auto-Stellplatz bauen. Meist ist das alles gar nicht alleine zu schaffen. Wenn aber Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, stellt sich die Frage: Wann droht Ärger wegen Schwarzarbeit?

Millionen Bundesbürger verdienen sich laut Studien ein Zubrot, sei es am Abend oder am Wochenende. Oftmals handelt es sich dabei jedoch um nicht gemeldete und nicht versteuerte Jobs, die dem Schwarzarbeiter sowie den Auftraggeber teuer zu stehen kommen kann – die Bußgelder als Strafe für Schwarzarbeit können bis zu 300.000 Euro betragen. Was Schwarzarbeit ist, hat der Gesetzgeber in Paragraph 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert:

  • Ein Auftraggeber lässt Arbeiten durchführen und führt Sozialabgaben nicht ab.
  • Ein Auftragnehmer versteuert die Einkünfte nicht.
  • Ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen meldet den Job nicht bei der Behörde.
  • Ein Gewerbe wird nicht angemeldet oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

“Entgelte“ bedeuten nicht zwingend Schwarzarbeit

Andererseits sind die Ausnahmen geregelt, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt, und zwar Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe beim Hausbau. Voraussetzung stets: Es handelt sich dabei um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen“. Dazu zählt insbesondere „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird“.

Wer sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann den Helfern etwa aus dem Kollegenkreis durchaus dafür etwas zahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Für die Helfer darf aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen – sondern die Hilfsbereitschaft.

Schwarzarbeit melden? Schwarzarbeit anzeigen? Wer einen Verdacht auf Schwarzarbeit hat, kann das jeder Polizeidienststelle melden, auch anonym. Schließlich geht es um Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben. Hauptzollamt, Finanzamt, Arbeitsagenturen sowie Krankenkassen sind weitere Anlaufstellen, wo auf Schwarzarbeit gemeldet werden kann.

Ein Aspekt dabei ist, ob die Helfer die Arbeit regelmäßig machen, zum Beispiel jedes Wochenende. Andererseits ist wichtig, wie viel gezahlt wird. Was ein „geringes Entgelt“ ist, hat der Gesetzgeber gerade nicht geregelt. Maßgeblich ist das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird. Zehn Euro die Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten dürften schon zu viel sein, zehn Euro die Stunde für eine komplizierte Küchenmontage könnten noch als geringes Entgelt durchgehen.

Selbsthilfe setzt Gegenseitigkeit voraus

Bei der Selbsthilfe rund um Wohnungsbau kommt es auf Gegenseitigkeit an. Der Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder vom Sportverein kann durchaus die Bad-Arbeiten übernehmen, während der Elektriker sich dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedankt. In diesen Fällen darf aber kein Geld fließen, um als Selbsthilfe zu gelten.

Wenn professionelle Hilfe jenseits der Freundschaftsdienste oder Selbsthilfe beauftragt wird, sind ordentliche Rechnungen wichtig. Privatleute, die Firmen mit Arbeiten an ihrem Grundstück oder Gebäude beauftragen, müssen sich bereits seit dem 1. August 2004 immer eine Rechnung ausstellen lassen und diese zwei Jahre aufbewahren. Ansonsten droht ein Bußgeld von 500 Euro (Paragraf 14b Umsatzsteuergesetz). Der Handwerker wiederum muss innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen – samt Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht. Geschieht dies nicht, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Private Helfer und die Bau-Berufsgenossenschaft

Ein anderer wichtiger Anspekt: Private Helfer müssen generell bei der Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Ausgenommen sind reine Gefälligkeiten. Wer dauernd oder vorübergehend für Bauarbeiten beschäftigt wird, ist kraft Gesetzes unfallversichert. Das betrifft Freunde und Verwandte genauso wie Bekannte, Nachbarn oder Kollegen. Verantwortlich ist der Bauherr, der Helfer beschäftigt. Der Bauherr gilt im Sinne des Sozialgesetzbuches VII dann als “Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten” – und hat alle Verpflichtungen eines Unternehmers gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft (BauBG) zu erfüllen.

Anmelde-Frist von einer Woche beachten: Innerhalb einer Woche nach Baubeginn muss der Bauherr alle Helfer bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft anmelden (Paragraf 192 SGB VII). Versäumt er das, droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro (Paragraf 209 SGB VII). Das Risiko, erwischt zu werden ist groß, da die Bauanmeldungen von Bauämtern an die Versicherer weitergeleitet werden. Auf Anforderung hat der Bauherr außerdem einen Nachweis einzureichen, der die Namen und Vornamen der bei den Eigenbauarbeiten tätig gewordenen Personen, die Zahl der jeweils von ihnen geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Arbeiten sowie das eventuell gezahlte Arbeitsentgelt enthält.
Die für den Versicherungsschutz fälligen Prämien richten sich nach den Arbeitsstunden. Abgerechnet wird nach Beendigung des Bauvorhabens.

Die Prämien pro Stunde für 2022:
– in den alten Bundesländern 1,40 EUR
– in den neuen Bundesländern 1,19 EUR

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Personenschäden, die auf der Baustelle oder auf dem Weg dorthin eintreten. Es besteht im Fall des Falles Anspruch auf Leistungen wie Heilbehandlung oder Arbeits- und Berufsförderung sowie Geldleistungen, etwa Verletztengeld oder Renten. Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht in diesem Fall übrigens auch dann, wenn der Bauherr seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Er wird also nicht für Versäumnisse des Bauherren „bestraft“.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift aber nur für private Bauhelfer, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer tätig werden (und nur für die muss gezahlt werden). Abzugrenzen sind hiervon die freundschaftliche/verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung.

Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. Zwei Beispiele:

  • Ein Freund des Vaters des Bauherrn, zu dem der Bauherr selbst kaum Kontakt hat, beteiligt sich an Umbauarbeiten in erheblich zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft.
  • Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, verunfallt bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft. Zweifelsfälle sollten möglichst vorab mit der gesetzlichen Unfallversicherung besprochen werden, Informationen und Kontaktdaten gibt es unter www.bgbau.de.

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Ein Gedanke zu „Schwarzarbeit: Ab wann sind Hilfen strafbar?

  1. Kasel Antworten

    Super danke stecke gerade in so einer misslichen lage da ein Freund von mir schwarz arbeiten geht und ein anderer Freund von mir sein chef ist. Und jemand ein PRivat detektiv auf ihn angesetzt hat alles ne verrückte situation naja ich wollte nur wissen ob ich mich schon strafbar mache wenn ich darüber informiert bin auf jeden fall ein sehr guter beitrag.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert