Schornsteinfeger 2013: Wahlfreiheit und Beratungspflicht

Zum 1. Januar 2013 fällt das Schornsteinfeger-Monopol . Hausbesitzer dürfen sich dann für einen Schornsteinfeger  ihrer Wahl entscheiden – sollten  jedoch auch  ihre neuen Pflichten kennen, etwa die Nachrüst-Pflicht. Die ARAG Rechtsschutzversicherung sagt, wer betroffen ist und was getan werden sollte.

Kamin-Besitzer müssen ihren Kamin künftig von ihrem Schornsteinfeger im Rahmen der sogenannten Feuerstättenschau typisieren lassen. Dies ist in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissonsschutzgesetzes (1.BImSchV) geregelt. Anhand des Alters der Anlage bzw. dem Typenschild lassen sich die Emissionswerte ermitteln. Diese wiederum geben Auskunft darüber, ob und innerhalb welcher Fristen der Kamin nachgerüstet oder stillgelegt werden muss.

Alt-Kamine müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden

Lediglich bestimmte Kamine, deren Typenschilder nicht mehr erkennbar oder von vor 1975 sind, müssen bis Ende 2014 nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die nächste Befristung reicht schon bis 2017 und betrifft Modelle bis Ende 1984. 1985er – 1994er-Typen müssen bis 2020 mit Filtern versehen werden. Danach reicht die Frist bis 2024.

Kamine, die erst 2010 errichtet wurden, werden den Anforderungen an die entsprechenden Grenzwerte gerecht und fallen aus der Nachrüstpflicht. Auch manche ältere Kamine entsprechen den gestiegenen Ansprüchen, dies muss der Besitzer allerdings nachweisen. Offene Kamine sind übrigens ebenso wie private Backöfen, Badeöfen oder Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, von dieser Gesetzesänderung ausgenommen.

Beratungspflicht für Kamin-Besitzer

Doch nicht nur das Umrüsten der Anlage, sondern auch der richtige Umgang mit dieser soll zukünftig die Umwelt schützen. Daher müssen sich Kaminbesitzer bis Ende 2014 einer zusätzlichen Beratung unterziehen. Diese umfasst Themen wie die ordnungsgemäße Bedienung der Feuerstätte, die richtige Lagerung der Brennstoffe sowie der richtige Umgang mit Festbrennstoffen.

Viele Änderungen im Schornsteinfegergesetz

Der ein oder andere betroffene Kaminbesitzer mag sich hinsichtlich der Beratungspflicht ein wenig bevormundet vorkommen – Kritiker sprechen gar von Zwangsberatung. Doch im Grunde soll die Änderung des Schornsteinfegergesetzes zukünftig genau das Gegenteil bewirken. Wesentlicher Bestandteil ist der Haftungsübergang vom Bezirksschornsteinfeger auf den Hausbesitzer. Damit einhergehend fällt auch 2013 das Schornsteinfegermonopol.

Wechsel zum günstigeren Schornsteinfeger möglich

Das heißt zum einen: Wer seinen bisher zuständigen Schornsteinfeger noch nie leiden konnte, kann ohne weiteres zu einem anderen – möglicherweise günstigeren – wechseln. Denn auch in diesem Gewerbe entsteht ein Wettbewerb. Zum anderen: Während sich der Bezirksschornsteinfeger in der Vergangenheit meldete und den Termin bestimmte, wann bestimmte Messungen und Kehrungen durchgeführt werden sollten, müssen sich Hausbesitzer ab 2013 selbst darum kümmern.

Im sogenannten Feuerstättenbescheid der bei der Feuerstättenschau ausgestellt wird, sind sämtliche durchzuführende Arbeiten nebst Terminen aufgelistet. Diese müssen eingehalten werden, da laut ARAG  ansonsten Sanktionen drohen. Überprüft wird dies vom sogenannten Bezirksbevollmächtigte.

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2 Gedanken zu „Schornsteinfeger 2013: Wahlfreiheit und Beratungspflicht

  1. maier Antworten

    stimmt, aber das hintergrundwissen anforderungen etc.
    Darf nur von einem eingetragen schornsteinfegermeisterbetrieb durch geführt werden.und muss dem immer noch zuständigen fristgerecht mitgeteilt weden.

  2. Sascha p Antworten

    Schön…
    und wie ist das nun mit dem Selbstkehren von neuen Kaminen?
    mit normalen zb 9KW Kaminöfen.
    Seit dem 1.1. 2013 kann ich den Schornsteinfeger ja selbst wählen.
    Und einen großen IQ braucht man für die Bürste durch den Kamin zu führen nun wirklich nicht 🙂
    Gruß Sascha

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