Schenkungssteuer für Weihnachtsgeschenke – gibt es wirklich

Bald ist wieder Weihnachten, werden Millionen Geschenke überreicht. Manchmal sind es nur die berüchtigten Socken, manchmal liegt aber auch Kostbares wie Schmuck auf dem Gabentisch. Müssen solche Schenkungen eigentlich versteuert werden? Im Prinzip ja!

Der Fiskus wird selbst zum Fest der Liebe nicht besinnlich und hält sich stur an das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Der Schenkungsteuer unterliegen demnach „die Schenkungen unter Lebenden“ – somit fällt generell selbst der von Oma gehäkelte Schal darunter (Paragraf 1, Steuerpflichtige Vorgänge). Der ehrliche Beschenkte denkt am besten noch am Heiligabend daran, dass ihn nun generell eine Anzeigepflicht trifft: Ein „Erwerb“ muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden (Paragraf 30, also bis März des Folgejahres).

Aber bevor nun die Finanzämter mit Meldungen über neue Krawatten, CDs oder eben Omas selbst gehäkelten Schal bombardiert werden: Ausgenommen von der Steuerpflicht sind im Gesetz die „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ (Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Was noch darunter fällt und was nicht, hängt unter anderem ab vom Anlass, von der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem sowie den Vermögensverhältnissen der beiden.

„Übliche Gelegenheitsgeschenke“ befreit

Mitunter müssen die Finanzgerichte bestimmen, wie im jeweiligen Fall die Grenzen zu ziehen sind. Auch bei einem besonders vermögenden Schenker geht zum Beispiel ein Auto mit einem Wert von rund 35.000 Euro nicht mehr als ein übliches Gelegenheitsgeschenk durch (Hessisches Finanzgericht, Az: 1 K 3480/03). Wenn zu Weihnachten ein teures Gemälde oder eine wertvolle Briefmarkensammlung den Besitzer wechselt, sollte daher an die Anzeigepflicht gedacht werden.
Ob dann tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt davon ab, ob die allgemeinen oder besonderen Freibeträge überschritten werden. Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner liegen die immerhin bei mindestens 500.000 Euro, bei Kindern bei 400.000 Euro – unter Verlobten sind es indes nur 20.000 Euro.

Freibeträge für Schenkungsssteuer alle 10 Jahre wieder

Wichtig dabei: Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre. Erfährt das Finanzamt von einem größeren Weihnachtsgeschenk, kann es weitere Geschenke aus den Vorjahren dazuaddieren. Dann werden möglicherweise selbst die auf den ersten Blick üppig erscheinenden Freibeträge überschritten.´ So gesehen kann man den üblichen Weihnachtssocken doch noch etwas abgewinnen: Nicht besonders originell, nicht besonders wertvoll – aber garantiert steuerfrei.

Weihnachtsgeschenk vom Arbeitgeber

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk macht. Das ist nur dann ein steuerfreier Sachbezug, wenn es sich innerhalb der monatlich verfügbaren 44-Euro-Freigrenze bewegt. Ansonsten sind Steuern und Sozialabgaben zu zahlen (§ 37b EStG). Darüber hinaus gibt es noch die anlassbezogene persönliche Zuwendung bis zu maximal 60 Euro pro Anlass, der aber persönlich sein muss (Geburtstag etc.)

 

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Freibetrag
Steuerklasse I Ehepartner 500.000 €
Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
(Groß-)Eltern, im Erbfall 100.000 €
Steuerklasse II (Groß-)Eltern, bei Schenkung 20.000 €
Geschwister 20.000 €
Nichten und Neffen 20.000 €
Geschiedene 20.000 €
Steuerklasse III Eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Sonstige (z.B. Verlobte) 20.000 €

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