Rentensplitting: Die Vorteile, die Nachteile

Beim Rentensplitting vereinbaren Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, ihre Ansprüche auf gesetzliche Altersrente zu teilen. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt Anteile ab, so dass beide über gleich hohe Rentenansprüche verfügen. Das Rentensplitting nach § 120a SGB VI ähnelt also dem Versorgungsausgleich, eine Scheidung ist allerdings nicht erforderlich ist.

Möglich ist das Rentensplitting seit dem Jahr 2002, es wird aber erst in Zukunft praktische Bedeutung erlangen. Das liegt an den Voraussetzungen, wie das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) schreibt:

  • Rentensplitting ist nur für Ehegatten möglich, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder:
  • wenn bei einer am 31. Dezember 2001 bestehenden Ehe beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
  • Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeiten (Beruf, Kindererziehung oder Ausbildung) vorweisen können.
  • Mindestens einer der beiden Partner muss Altersrente beziehen und der andere die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Witwen- oder Witwerrente nach Rentensplitting ausgeschlossen

Beantragen können Ehe- oder Lebenspartner das Rentensplitting beim Rentenversicherungsträger frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen. Auch nach dem Tod eines Partners ist das Rentensplitting noch möglich. Sofern der Partner nach dem 1. Januar 2008 verstorben ist, können Witwen oder Witwer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Partners sich nachträglich für das Rentensplitting entscheiden. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die auf ein zukünftiges Rentensplitting spekulieren, sollten die Vor- und Nachteile genau kennen.

Die Vorteile des Rentensplittings: Anders als bei der Witwen- oder Witwerrente werden sonstige Einkommen nicht angerechnet. Rentner können beim Rentensplitting also weiter unbegrenzt hinzuverdienen, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, privaten Rentenversicherungen, betrieblicher Altersvorsorge oder aus Vermietung und Verpachtung bleiben unberücksichtigt. Die durch Rentensplitting erworbenen Anwartschaften fallen auch dann nicht weg, wenn der verwitwete Partner wieder heiraten sollte. Verwitwete Ehepartner mit Rentensplitting können die Erziehungsrente beantragen, wenn sie ein Kind betreuen. Das können ansonsten nur geschiedene Rentner.

Die Nachteile des Rentensplittings: Mit der Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Ehegatten oder Lebenspartner eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus. Das bedeutet auch: Wenn derjenige Partner überlebt, der Rentenanwartschaften abgetreten hat, muss er sich mit der gekürzten Rente begnügen. Für Partnerschaften mit „Nur-Hausfrauen“ bzw. „Nur-Hausmännern“ eignet sich das Rentensplitting laut  (DIA) überhaupt nicht, denn sie erfüllen die Mindestversicherungszeiten von 25 Jahren nicht.

So wird beim Rentensplitting geteilt: Geteilt werden die Entgeltpunkte aus der Altersrente bzw. – wenn ein Partner bereits verstorben ist – aus der Witwen- oder Witwerrente. Die Rentenansprüche werden miteinander verglichen. Derjenige Partner, der die niedrigere Summe an Entgeltpunkten erworben hat, erhält die Hälfte der Differenz als Splittingzuwachs. Rentenansprüche aus Ostdeutschland und Westdeutschland und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden jeweils getrennt ausgeglichen, denn die Entgeltpunkte führen zu unterschied­lichen Rentenbeträgen.

Beispielrechnung Rentensplitting:

Quelle: DIA

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert