Check 24 macht vor allem im TV viel Werbung für Urlaub mit Frühbucherrabatt. Bis zu 60 Prozent Frühbucherrabatt soll es über das Portal geben. Das kann eine erhebliche Ersparnis sein. Aber wie kommt man notfalls aus dem Vertrag wieder raus?
Wer in den kalten und grauen Tagen des Jahresbeginns seinen Sommer-Urlaub bucht, kann sich doppelt freuen: Einerseits auf künftige Sonne und Erholung – andererseits über einen teils ordentlichen Frühbucher Rabatt der Reiseveranstalter, den es aber nicht nur bei Check 24 gibt, sondern auch bei Buchung direkt beim Reiseveranstalter.
So groß ist die Ersparnis für Frühbucher normalerweise
Etwa 10 bis 15 Prozent sind Reisen im Schnitt günstiger, wenn sich der Kunde bereits im Frühjahr entscheidet. Mitunter sind bis zu 25 Prozent möglich, die 50 Prozent bei Check 24 wären schon außergewöhnlich viel. Die Fristen, um den Rabatt zu bekommen, sind je nach Unternehmen sehr unterschiedlich. Manche Reiseveranstalter bieten Rabatte nur bis Ende Januar, andere bis Ende März oder sogar Ende April. Faustregel: Je früher, desto günstiger.
Die Nachteile liegen auf den Hand: Möglicherweise ergibt sich in den folgenden Monaten einiges, mit dem der Kunde nicht rechnen konnte, etwa eine neue Arbeitsstelle, eine neue Wohnung oder vielleicht ein Krankheitsfall in der Familie. Der verhinderte Urlauber kann dann folgendes tun:
Die 2 Auswege, wenn der Urlaub platzt
1. Bis Reisebeginn hat er jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 651i BGB).Der Anspruch auf den Reisepreis erlischt damit. Dafür kann der Reiseveranstalter allerdings eine „angemessene Entschädigung“ verlangen, die zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt wird. Selbst mehrere Monate vor Reisebeginn muss der Kunde mit eine Strafe von 20 Prozent des Reisepreises rechnen. Je näher der Reisebeginn rückt, desto teurer wird der Rücktritt (s. Tabelle).
2. Bis Reisebeginn hat der Kunde außerdem das Recht, einen „Ersatz“ zu benennen. Das kann zum Beispiel ein Nachbar oder ein Arbeitskollege sein, der dann den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Der Gesetzgeber hat dazu klipp und klar geregelt: Der Reiseveranstalter kann nur widersprechen, wenn der Ersatz „den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen“.
Die gerne verkauften Reise-Rücktrittsversicherungen nutzen indes oft nicht das, was sich die Urlauber erhofft haben. Die meisten Gesellschaften erkennen nur folgende Gründe für Rücktritte an: Tod, schwerer Unfall oder „unerwartet schwere Erkrankung“ der versicherten Person oder eines nahen Familienangehörigen. Wenn sich eine vorhandene Krankheit verschlimmert, muss die Versicherung nicht zahlen.
Erst Frühbucherrabatt, dann Preiserhöhung?
Eine böse Überraschung kann sein, wenn der Reiseveranstalter für das Frühbucher-Schnäppchen später mehr Geld haben will. Das kann in Ausnahmefällen zulässig sein, und zwar wegen veränderter Wechselkurse, höherer Beförderungskosten oder höherer Hafen- oder Flughafengebühren. Aber: Dieses Recht muss ausdrücklich im Vertrag verankert sein, außerdem ist die Preiserhöhung nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin erlaubt (§ 651a BGB). Wie gesagt: Das gilt generell, nicht nur bei Buchung über Check 24.
Reiserecht: Alle Ratgeber im Überblick
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