Flugverspätung: Ab drei Stunden haben Urlauber ein Recht auf Entschädigung

Flug überbucht, gestrichen oder immens verspätet: In den Ferien ist das leider keine Seltenheit. Bisweilen bleiben Urlauber dann unfreiwillig am Flughafen zurück. Dafür können sie oft Entschädigungen fordern und den Reisepreis mindern. Lesen Sie hier, welche Rechte Urlauber bei einer Flugverspätung haben.
Wenn Flüge wegen eines Verschuldens der Fluggesellschaft nicht angetreten werden können, haben Reisende Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung. Abhängig von Entfernung und Auswirkung der Flugverspätung (verspätete Ankunft mit dem Ersatzflieger) können das laut EU-Verordnung 261/2004 bis zu 600 Euro pro Person sein:

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 Kilometer
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1500 bis 3500 Kilometer
  • 400 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über 1500 Kilometer Flugstrecke
  • 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 Kilometer

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem europäischen Flughafen starten oder aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in der EU hat, in ein Land innerhalb der Europäischen Union fliegen.

Wann die Flugverspätung zur Annullierung wird

Diese Verordnung gilt aber nach dem Wortlaut eigentlich nur für Annullierungen oder Nicht-Beförderung, also wenn Fluggäste z. B. wegen einer Überbuchung der Maschine zunächst stehen gelassen und erst später transportiert werden. Überbuchung bedeutet, dass die Fluggesellschaft mehr Tickets verkauft hat, als die Maschine Sitzplätze hat.

In solchen Fällen ist die Ausgleichszahlung eine klare Sache, da hier die Flugverspätung ganz klar zu einer Annullierung wurde. Nur: Fluggesellschaften behaupteten in der Vergangenheit gerne, es läge lediglich eine Flug-Verspätung vor, auch wenn es sich tatsächlich um eine Annullierung handelte. Teilweise gingen deshalb Urlauber leer aus, die mehr als zehn Stunden später ankamen.
Was noch eine Flugverspätung ist und was nicht, hat allerdings mittlerweile der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden – zugunsten der Verbraucher. Schon bei mehr als drei Stunden Flug-Verspätung ist demnach bereits von einem Flugausfall und einem Entschädigungsanspruch auszugehen (Az. C-402/07).

BGH: Streiks sind außergewöhnliche Umstände – also keine Entschädigung

Es gibt auch Ausnahmen: Eine Flugverspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die lange Verspätung auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht. Dabei muss es sich um Umstände handeln, “die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.”

Technische Probleme (z. B. ein Turbinenschaden), die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, gelten laut EuGH nicht als außergewöhnlicher Umstand (Az: C-549/07). Bei einer Flugverspätung wegen eines Streiks können die Passagiere keine Entschädigung verlangen. Das gilt sogar, wenn der Streik nicht dem Start- oder Zielflughafen galt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (Az: X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

Wichtig zu wissen: Begründet eine Fluggesellschaft die Verspätung mit einem außergewöhnlichen Umstand, muss sie die Betroffenen über den genauen Grund der Verspätung informieren. Der Fluggast hat einen Auskunftsanspruch, urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Urteil vom 20.1.2015, 3 C 3644/14).

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