Schock für Urlauber – Wann die Rücktrittsversicherung nicht mehr greift

Für viele ist der Sommerurlaub der Höhepunkt des Jahres. Doch was passiert, wenn unerwartet etwas dazwischen kommt? Eine Reise-Rücktrittsversicherung als Reiseversicherung  soll in solch einem Fall vor hohen Stornokosten schützen. Doch Vorsicht ist geboten, denn die Versicherung greift nicht immer.

Der Abbruch ist nicht versichert

Eine Reise-Rücktrittsversicherung erstattet je nach Rücktrittszeitpunkt bis zu 100 Prozent der Stornokosten, die an den Veranstalter zu erbringen sind. Der Kunde muss aber in der Regel Selbstbehalte von zum Beispiel 20 Prozent oder mindestens 25 Euro pro Person tragen.

Wann die Rücktrittsversicherung greift, ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Die meisten Gesellschaften erkennen folgende Gründe für Rücktritte an:

  • Tod
  • schwerer Unfall
  • „unerwartet schwere Erkrankung“
  • Schwangerschaft
  • Impfunverträglichkeit

der versicherten Person oder eines nahen Familienangehörigen

Auch Schäden am Eigentum infolge eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser), Feuer oder einer Straftat sind versichert.

Das alles gilt aber nur, wenn die Reise noch nicht begonnen wurde. Wer schon in der Wartezone des Flughafens sitzt und per Anruf von dem Tod eines nahen Angehörigen erfährt, der kann von der Reise nicht mehr zurücktreten – er kann sie nur noch abbrechen.

Entscheidender Moment ist der Check-In

Denn die Reiserücktritts-Versicherer sehen eine Flugreise bereits dann als angetreten an, wenn der Passagier eingecheckt hat, also das Gepäck am Counter der Fluggesellschaft abgegeben hat und ein Sitzplatz für ihn reserviert wurde. Auch bei Busreisen ist die Reservierung des Sitzplatzes der entscheidende Moment.

In solchen Fällen ist es mit dem Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung vorbei. Dann bedarf es einer zusätzlichen Reise-Abbruchversicherung, um das Geld zurück zu bekommen. Wie bei der Reise-Rückstrittsversicherungs richtet sich die Prämie nach dem Wert der Reise.

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Ärgerlich für Urlauber: Das Reisebüro trifft zwar die Pflicht, auf Rücktrittsversicherung hinzuweisen – nicht auf eine Reise-Abbruchversicherung. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: X ZR 182/05): Die obersten Zivilrichter haben auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten des Reisebüros zu begründen. Das Reisebüro ist also nicht haftbar zu machen, wenn die Reise-Abbruchversicherung fehlte.

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