Das Warten auf einen Krippen- oder KiTa-Platz kann ganz schön nervend sein. Denn auch, wenn dreijährige Kinder schon seit längerem und Einjährige ab dem 1. August 2013 einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, heißt das noch lange nicht, dass es mit dem Wunsch-Platz auch tatsächlich klappt. Haben Sie deshalb schon mal darüber nachgedacht, selbst eine KiTa oder Krippe zu gründen? Die Rechtsexperten der ARAG Rechtsschutzversicherung, Düsseldorf, haben zusammengestellt, wie bei der Gründung einer privaten KiTa zu beachten ist.
Die sogenannte „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ hat der Gesetzgeber in §§ 22 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII – auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt – normiert. Dort sind die Grundsätze der Förderung – Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder und Entwicklung ihrer sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung – allgemein festgelegt. Die Einzelheiten werden durch die Kindertagesstätten-Gesetze der jeweiligen Bundesländer näher geregelt.
Erst Betriebserlaubnis für Privat-Kita einholen
Ohne Betriebserlaubnis geht grundsätzlich nichts. Sie ist laut § 45 SGB VIII zwingende Voraussetzung dafür, dass Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages in einer Einrichtung betreut werden dürfen. Die Landesgesetz machen allerdings teilweise Ausnahmen, wenn in der Einrichtung nur wenige Kinder bis zu einer bestimmten Wochenstundenzahl betreut werden (Beispiel: § 25 IV Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch). Informieren Sie sich deshalb, welche Regelungen in ihrem Fall gelten. Zuständig für die Erteilung ist laut ARAG in der Regel das Landesjugendamt, das auch die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen führt.
Klären Sie mit dem für Ihre Gemeinde zuständigen Jugendamt ab, ob Sie den Antrag dort oder direkt beim Landesjugendamt einreichen müssen. Die Erlaubnis ist nach dem Gesetz zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und Beteiligungs- bzw. Beschwerdemöglichkeiten der Eltern sichergestellt sind. Mit dem Antrag müssen Sie Ihr Konzept für die Einrichtung (einschließlich der Qualitätssicherungsmaßnahmen) vorlegen und nachweisen, dass geeignetes Personal vorhanden ist.
Mindestens ebenso wichtig wie die Betriebserlaubnis sind geeignete Räumlichkeiten! Auch hier machen einige Landesgesetze genaue Vorgaben, wie die Räume einer KiTa auszusehen haben. So heißt es z.B. im niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (§ 6) : „Die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten müssen kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann. Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen.“
Förderung vom Jugendamt für private KiTa möglich
Stellen Sie schließlich frühzeitig ein Finanzierungskonzept auf. Denn nur wenn „Ihre“ KiTa kostendeckend arbeitet, kann auf Dauer die Kinderbetreuung sichergestellt werden. Fragen Sie deshalb beim zuständigen Jugendamt nach, unter welchen Bedingungen Sie finanziell vom Land gefördert werden, etwa durch eine jährliche Pauschale pro Kind. Voraussetzung kann z. B. sein, dass Sie sich als eingetragener Verein organisieren. Je nach Bundesland gibt es außerdem Zuschüsse zur Miete für die Räumlichkeiten, so unter anderem in Nordrhein-Westfalen, schreibt die ARAG.
Suchen Sie außerdem rechtzeitig nach geeigneten Fachkräften für die Leitung der KiTa und die Betreuung in den Gruppen. Die Leitungskraft muss auf jeden Fall über eine sozialpädagogische oder pädagogische Qualifikation verfügen und auch die Gruppenleitung muss entsprechend qualifiziert sein. Wie viele Fachkräfte Sie für welche Gruppengröße benötigen, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt: So benötigen Sie in Hessen für eine Kindergartengruppe (ab drei Jahren) 1,75 Fachkräfte (vgl. Art. 2 Hessische Mindestverordnung), während in Hamburg 1,5 Fachkräfte genügen.